Eine aktuell vieldiskutierte Frage ist die Bestimmung der Einkunftsart von Bloggern und Influencern. Der BFH hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss mit einem Sachverhalt befasst, in dem die Einkunftsart für Schulungen und Newsletter für spezielle Produkte streitgegenständlich waren. Da dieser Bereich Überschneidungen mit der Tätigkeit vieler Blogger und Influencer aufweist, können dem Beschluss einige Leitgedanken entnommen werden.
Der BFH befand, dass die Vermittlung von Kenntnissen über die Produkte eines spezifischen Auftraggebers gegenüber Fachhändlern keine unterrichtende Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sei, wenn sie sich nicht als Wissensvermittlung auf der Grundlage eines allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lernprogramms darstelle. Das Verfassen von Newslettern, die Auftragsarbeiten darstellen und den Geschäftsinteressen des Auftraggebers dienen, stelle keine schriftstellerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar.
Dabei stellt der BFH heraus, dass es entscheidend auf die Möglichkeit der Feststellung ankomme, dass und in welchem Umfang der Steuerpflichtige die „Newsletter“ – oder auch Blogs, Channel-Beiträge – selbst erstellt hat. Die detaillierte Dokumentation eigener und fremder (übernommener) Inhalte erscheint daher auch aus steuerlichen Gründen umso wichtiger.
Weitere Informationen:
BFH v. 23.10.2018 – VIII B 44/18 -nv-
Lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Ralph Homuth im NWB Experten-Blog:
Generation Y und Z: Einkünfte X.0