BFH beendet den Traum vom steuerfreien Paradies für Kryptowährungen (Bitcoin, Ether und Monero)

Auf das am 28.02.2023 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 3/22/Vorinstanz FG Köln v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20) dürften sicherlich viele Anhänger der Kryptowährungen lange gewartet haben; siehe auch mein Blog-Beitrag hierzu: FG Köln bestätigt Steuerpflicht beim Handel mit Kryptowährungen.  Mithin bestand oftmals die Hoffnung, der BFH würde Kryptowährungen (im Urteilsfall: Bitcoin, Ether und Monero) eine Wirtschaftsgutqualität absprechen und sonach daraus erzielte Gewinne steuerfrei stellen.

Jedoch hat der BFH mit seinem Urteil vom 28.02.2023 eine andere Richtung eingeschlagen, die bei realistischer sowie pro-fiskalischer Betrachtung zu erwarten war: Kryptowährungen (currency token gem. Leitsatz 1) zählen zu den anderen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.v. § 23 EStG sein können. Die damit im Zusammenhang stehenden Einkünfte sind grundsätzlich steuerlich relevant. Der steuerlichen Relevanz kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei der Erfassung und Besteuerung der entsprechenden Veräußerungsgeschäfte ein normatives Vollzugsdefizit vorläge (Leitsatz 2).

Nach Ansicht des BFH erfüllen virtuelle Währungen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Voraussetzungen, die für das Vorliegen eines Wirtschaftsguts sprechen (Rn. 14). Darüber hinaus sind die virtuellen Währungen (BTC, ETH und XMR) wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar bzw. tauschbar, obgleich sie kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. In diesem Sinne kommt offenkundig zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige einen Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit durch den Handel der Kryptowährungen erfährt, den es zu besteuern gilt.

Im Konkreten folgt daraus für die Praxis bzgl. Kryptowährungen – zumindest nun höchstrichterlich für Bitcoin, Ether und Monero bestätigt – , dass erzielte Einkünfte aus dem Handel/Tausch (Kauf und Verkauf) steuerlich relevant sind – unter Beachtung der einjährigen Spekulationsfrist und der EUR 600-Freigrenze.

Ferner zeigen die Ausführungen des BFH, dass dieser Auffassung auch nicht entgegensteht, ob die Kryptowährung nur eigeschränkt handelbar ist (im Urteilsfall war keine Handelbarkeit von XMR auf der Plattform bitcoin.de gegeben). Führt man diese Ansicht des BFH weiter, so stellt sich die Frage, wie mit dem Fall einer tatsächlichen nicht mehr gegebenen Handelbarkeit einer Kryptowährung umzugehen ist?! Speziell im Verlustfall könnte dies auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen; hierzu sei auf meinen Beitrag Kryptowährungswinter und die Frage der steuerlichen Verlustberücksichtigung?! verwiesen.

Im Ergebnis war die Entscheidung des BFH pro Wirtschaftsgut bei den Kryptowährungen (Bitcoin, Ether und Monero) erwartbar. Da davon auszugehen ist, dass diese Entscheidung auch für vergleichbare Kryptowährungen Relevanz entfaltet, ist abzuwägen, inwieweit Einsprüche sinnvoll sind. Auf jeden Fall hat der steuerberatende Berufsstand mit der Entscheidung des BFH eine Orientierungshilfe erlangt, um mit „einfachen Fällen“ umzugehen.

Gleichwohl besteht noch eine Vielzahl von Fragestellungen, die keiner finanzgerichtlichen Prüfung unterzogen wurden. Im Urteil des BFH wurde z.B. der Fall von „Hard Fork“ angesprochen, bedauerlicherweise ohne weitere Ausführungen hierzu.

Es bleibt somit weiter spannend im Kontext der Kryptowährungen. Jedoch ist eins gewiss: spätestens jetzt sollten alle Steuerpflichtige, die bislang ihre erzielten Einkünfte aus dem Handel von Kryptowährungen nicht deklariert haben, den Handlungsbedarf erkannt haben (vgl. hierzu auch meinen Beitrag Relevanz des steuerlichen Korrekturbedarfs und einer Selbstanzeige im Spiegel von Kryptowährungsaktivitäten).

 

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