Zuwendungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Veranstaltung steuerfrei. Übersteigt der Betrag je Mitarbeiter die 110 Euro, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nicht durch die oberste Rechtsprechung geklärt war bisweilen, ob die Kostenaufteilung dabei auf die zu der Betriebsveranstaltung angemeldeten Personen oder die tatsächlich anwesenden Personen zu erfolgen hat. Hierzu hat der BFH nunmehr (VI R 31/18) entschieden.
Ein, wie ich finde, sehr spannendes Thema, denn Betriebsveranstaltungen werden in Corona-konformer Ausgestalltung sicher wieder stattfinden. Das Thema wurde hier im Blog auch schon in einem Beitrag von Herrn Dr. van Lück aufgegriffen. Ich möchte aber weitere Aspekte vorstellen, vertiefen und verdeutlichen.
Betriebsveranstaltung: Freibetrag statt Freigrenze
Im Jahr 2015 wurde die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter in einen Freibetrag umgewandelt. Die Folgen dieser Umwandlung können sehr vorteilhaft sein, wirkt eine Freigrenze doch völlig anders als ein Freibetrag: Denn ein Übertritt der 110 Euro löste bis 2015 sofort eine Steuerzahlungsverpflichtung für den ganzen Betrag aus. Hingegen muss beim seit 2015 existierenden Freibetrag nur der den Betrag von 110 Euro übersteigende Anteil versteuert werden. Liegen die Kosten pro Kopf also unter dem Freibetrag von 110 Euro, so kommt es zu keiner Besteuerung. Der Freibetrag ist dabei ein Bruttobetrag. Er hat alle Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung zu beinhalten, und zwar unabhängig davon, ob sie einem Arbeitnehmer zuzurechnen sind oder nicht. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG sind in die BMG alle der Betriebsveranstaltung direkt zuzuordnenden Aufwendungen des Arbeitgebers einzustellen, d.h. auch solche Aufwendungen, „die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet“. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind nicht zu berücksichtigen.
Nach Ermittlung der Gesamtkosten sind diese – in einem nächsten Schritt – dann auf die jeweils Anwesenden zu verteilen. Soweit Mitarbeiter eine Begleitung mitbringen, sind diese Kosten dem Mitarbeiter ebenfalls zuzurechnen.
Entscheidung des BFH: Teilnehmende Arbeitnehmer sind entscheidend
In einem Revisionsverfahren konstatierte der BFH nun, dass bei solchen Veranstaltungen nicht auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer, sondern immer auf die an der Betriebsveranstaltung tatsächlich Teilnehmenden abzustellen ist. Die Aufwendungen sind damit stets auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen. Der BFH bestätigt damit die bisher bereits durch die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben niedergelegte Auffassung. Revision gegen die anders lautende Auffassung des Finanzgerichts Köln hatte das Finanzamt eingereicht. In der Entscheidung ging es um eine GmbH, welche im Jahre 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant hatte. Während anfangs 27 Arbeitnehmer ihre Teilnahme zusagten, sagten kurzfristig zwei Arbeitnehmer ab. Der zuvor mit dem Veranstalter vereinbarte Peis minderte sich dadurch indes nicht. Die Gesamtkosten von 3.052 Euro teilte der Arbeitgeber auf die 27 Personen auf, so dass sich eine Zuwendung von 113 Euro ergab. Hingegen folgte das Finanzamt der Auffassung des BMF-Schreibens v. 14.10.2015 und teilte die Kosten auf die anwesenden Teilnehmer (25) auf, mit der Folge, dass sich nunmehr ein Betrag von 122 Euro ergab.
Vereinfachungsgedanke der Vorschrift rechtfertigt Umlagerung der Kosten
Mit seiner Rechtsprechung konstatiert der BFH, dass nicht entscheidend ist, dass es bei vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für nicht anwesende Personen an einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der teilnehmenden Arbeitnehmer fehlt und macht deutlich, dass die eigenständige Bemessungsgrundlagenvorschrift für Betriebsveranstaltungen und ihr Vereinfachungsgedanke vielmehr eine Umverteilung der Kosten auf die anwesenden Arbeitnehmer rechtfertigt. Für Arbeitgeber bleibt damit das Risiko von erhöhten Versteuerungstatbeständen, da es doch zumeist vorkommt, dass einzelne Arbeitnehmer der Betriebsveranstaltung kurzfristig fernbleiben. Der Auffassung des Finanzgerichts, welches es nicht nachvollziehen konnte, warum den feiernden Arbeitnehmern die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für „No Show“-Arbeitnehmer zugerechnet werden sollten, wurde damit eine Absage erteilt.
Fazit
Bei Betriebsveranstaltungen gilt es damit ab nun, die steuerlichen Folgen wachsam im Auge zu haben. Es kann sinnvoll sein zu überlegen, inwiefern die An- und Abmeldeprozesse langfristiger im Vorhinein verbessert werden können, etwa durch die Zuhilfenahme entsprechender Software-Lösungen.