Bezug von Kurzarbeitergeld wird verlängert und ausgebaut

Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird über den 31.12.2020 hinaus bis 31.12.2021 verlängert. Außerdem will die Bundesregierung mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BT-Drs. 19/23169) weitere Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld auf den Weg bringen.

Hintergrund

Kurzarbeit ist ein sinnvolles Instrument, um in Krisensituationen Entlassungen zu vermeiden. Denn Arbeitskräfte, die in der Krise kurzzeitig nicht beschäftigt werden können, sind dringend benötigte Fachkräfte, die man nach der Krise in den Betrieben wieder benötigt. Seit März 2020 hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Corona-Gesetzgebung auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (die Grundlagen sind in § 95 SGB III geregelt) erleichtert und erweitert:

  • Mit dem vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen „Sozialschutzpaket II“ wurde rückwirkend ab März 2020 der Bezug von Kurzarbeitergeld deutlich verbessert (BT-Drs. 19/18966; 19/19204 / BR-Drs. 245/20). Für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer wurden seitdem 60 bzw. 67 Prozent (bei Beziehern mit Kindern) des letzten Nettolohns, ab dem vierten Monat des Kurzarbeitergeldbezugs dann 70 bzw. 77 Prozent, ab dem siebten Monat sogar 80 bzw. 87 Prozent des Nettolohns gezahlt. Wer seitdem auf mindestens 50 Prozent Kurzarbeit gesetzt war, erhält somit nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz ab Juli 2020 bzw. Oktober 2020 mehr Geld, allerdings nur befristet bis Jahresende 2020.
  • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden außerdem vom 01.05. bis 31.12.2020 in voller Höhe des bisherigen Monatseinkommens erweitert, die bisherige Beschränkung auf systemrelevante Berufe wurde aufgegeben. Das bedeutet: Alle betroffenen Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, den durch die Kurzarbeit entstehenden Einkommensverlust vollständig zu kompensieren.
  • Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld: Mit dem vom Bundestag  und Bundesrat Mitte Mai verabschiedeten „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ wurde die Bundesregierung bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern (BT-Drs. 19/17740; 19/18743 / BR-Drs. 197/20). Diese Regelungen gelten rückwirkend zum 01.3.2020.

Änderungen der KurzarbeitergeldVO bereits beschlossen

Mit der VO zur Änderung der KurzarbeitergeldVO (v. 21.10.2020, BGBl 2020 I S.2259) hat die Bundesregierung jetzt bereits nach § 109 Abs. 5 SGB III (i.d.F. Gesetz v. 13.03.2020, BGBl 2020 I S.493) Änderungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen, die am 1.1.2021 in Kraft treten. Danach gilt:

  • Verlängerung der Bezugsdauer:
    Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird über den 31.12.2020 verlängert bis 31.12.2021 für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Erstattung von SV-Beiträgen:
    Dem Arbeitgeber werden die für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2021 in voller Höhe, für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2021 in Höhe von 50 Prozent erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Anschlussregelungen im Beschäftigungssicherungsgesetz geplant

Nach dem am 28.10.2020 in erster Lesung im Bundestag behandelten Beschäftigungssicherungsgesetz (BT-Drs. 19/23480), das an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen wurde, plant die Bundesregierung weitere Anschlussregelungen. Mit den Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 soll für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der Covid-19-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke bauen. Konkret sieht der Entwurf vor:

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert werden, „als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt“.
  • Der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, soll dadurch weiter gestärkt werden, „dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. gegeben werden.

Bewertung und Ausblick

Das jüngste Corona-Infektionsgeschehen belegt, dass die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den deutschen Arbeitsmarkt nicht absehbar sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei weiterhin verordneten Einschränkungen des öffentlichen (Wirtschafts-)Lebens gravierende wirtschaftliche Folgen mit Unternehmensinsolvenzen oder Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu verzeichnen sind.

Um einer Massenarbeitslosigkeit entgegenzuwirken und den Unternehmen für die Nach-Corona-Zeit wichtiges Fachpersonal für den Re-Start zu erhalten, sind die befristeten staatlichen Lenkungsmaßnahmen beim Kurzarbeitergeld zwar kostspielig, aber auch erforderlich.

Quellen

 

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