Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung unmittelbar zu fördern, sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Allerdings gibt es seit einiger Zeit Streit über die Frage, ob die Steuerfreiheit auch dann zu gewähren ist, wenn die Pflegeleistungen (nahezu) erwerbsmäßig erbracht werden und wann überhaupt förderungswürdige Betreuungsleistungen vorliegen.
Hier zwei Urteile aus der jüngeren Vergangenheit:
- Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter sind nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (FG Münster, Urteil vom 10.10.2019, 6 K 3334/17 E).
- Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für die sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG. Die Geldleistungen des Landkreises sind nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungszahlungen anzusehen und damit zu versteuern (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.4.2020, 9 K 21/19).
Die Finanzgerichte scheinen die Anforderungen für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG relativ hoch zu setzen. Doch nun hat der BFH zumindest in einem speziellen Fall wie folgt entschieden: Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht wird, kann beim Betreuer gemäß § 3 Nr. 11 EStG zu steuerfreien Bezügen führen, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird (BFH-Urteil vom 14.7.2020, VIII R 27/18).
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein ausgebildeter Erzieher, hatte verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und dort intensiv sozialpädagogisch betreut. Er nahm immer nur ein Kind bzw. einen Jugendlichen bei sich auf. Für diese „Vollzeitbetreuung“ erhielt er auf der Grundlage jederzeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 EUR und 3.600 Euro. Finanzamt und Finanzgericht meinten, der Kläger habe erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht. Das Pflegegeld sei nicht wie bei einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dies sah der BFH anders.
Die Begründung des BFH:
Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln, das im Rahmen einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gezahlt wird, ist grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe i.S. des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen, da mit der Zahlung des Pflegegeldes weder der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig ersetzt noch die Pflegeleistung vergütet wird. Das vom Kläger vereinnahmte Pflegegeld sei damit vergleichbar. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung seien Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses. Dieses sei vorliegend – wie bei einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII – dadurch geprägt, dass der Kläger die verhaltensauffälligen Jugendlichen und Kinder in seinen Haushalt aufgenommen und mit diesen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt habe. Dass der Kläger die Kinder und Jugendlichen entsprechend deren besonderen Bedürfnissen intensiv sozialpädagogisch betreut und hierfür ein über den Regelsätzen für die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen liegendes Pflegegeld bezogen habe, stehe der Steuerfreiheit der Bezüge nicht entgegen.
Es wird spannend sein, ob das aktuelle BFH-Urteile von den Finanzgerichten sinngemäß auf andere Fälle übertragen wird. Letztlich wird das Argument, die Bezüge aus öffentlichen seien so hoch, dass der Betreuer damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können, allein nicht mehr ausreichen, um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG zu versagen.