Aufgrund der enormen Kursschwankungen sind Bitcoins nahezu täglich in den Finanznachrichten vertreten. Über die steuerliche Behandlung wird jedoch nur selten berichtet. Dies ändert sich aktuell.
Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögenssphäre hat das Finanzministerium Hamburg in einem Erlass vom 11. Dezember 2017 Stellung genommen.
Damit die steuerliche Behandlung von Bitcoins ersichtlich wird, muss zunächst einmal eine Einordnung erfolgen. Insoweit sind Bitcoins nichts anderes als reine Spekulationsobjekte, bei denen sich der Kurs nach Angebot und Nachfrage richtet. Dementsprechend führt eine Veräußerung von Bitcoins innerhalb von einem Jahr nach dem Erwerb auch zu einem privaten Veräußerungsgeschäft.
Lediglich wenn die Bitcoins selbst generiert wurden, kann aufgrund des mangelnden Erwerbs kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang dann, ob in der Generierung ein Gewerbebetrieb gegeben ist.
Auch wenn es nicht verwundert, dass der Erwerb und die Veräußerung von Bitcoins innerhalb von einem Jahr ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt, so ist dabei nicht zu vergessen, dass auch die Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel (innerhalb von einem Jahr nach ihrem Erwerb) ein privates Veräußerungsgeschäft im Wege des Tausches ist.
Tatsächlich führt (vorbehaltlich des Überschreitens der Freigrenze beim privaten Veräußerungsgeschäft) jeder Espressokauf mit Bitcoins zu einem privaten Veräußerungsgeschäft, wenn dem ein Kursanstieg seit Erwerb innerhalb eines Jahres vorausgegangen ist.
Auf der anderen Seite gilt natürlich auch zu bedenken, dass bei der Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel auch ein Verlust im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes erlitten wird, wenn dem Bezahlvorgang ein Kurzabsturz vorausging. Entsprechende Verluste sind wiederum mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar.