Bewirtungskosten: Neue Steuerfalle – nicht nur für Spielhallen?

Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar und unterliegen zudem besonderen Aufzeichnungspflichten, während die Aufwendungen für reine Aufmerksamkeiten voll abgezogen werden dürfen. Zur Unterscheidung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten gibt es bereits zahlreiche Urteile.

Doch nun gibt es einen interessanten Fall beim BFH, in dem es nicht nur um die genannte Unterscheidung geht, sondern vielmehr auch um die Frage, was als geschäftlicher Anlass einer Bewirtung gilt. Es geht zwar in erster Linie „nur“ um Spielhallen, doch ein Urteil des BFH könnte weitreichende Konsequenzen haben.

Der Fall in Kurzform*: Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot die Klägerin diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 Euro im Jahr. Das Finanzamt nahm insoweit Bewirtungskosten an und kürzte den Betriebsausgabenabzug um 30 Prozent. Es handele sich nicht lediglich um Aufmerksamkeiten. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern dürften. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung des FG Köln ist die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit, vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen (Urteil vom 29.4.2021, 10 K 2648/20, Revision IX R 54/21).

Ich habe zugegebenermaßen keine Ahnung, wie es Businesslounges an Flughäfen und Bahnhöfen mit dem Betriebsausgabenabzug halten. Aber falls sie ihre Betriebsausgaben bislang voll abziehen, könnten sie aufgeschreckt sein. Natürlich zahlen die Gäste über ihr Flug- oder Bahnticket – mittelbar – für den Aufenthalt in der Lounge. Aber ganz unmittelbar betrachtet werden auch sie unentgeltlich „aus geschäftlichem Anlass“ beköstigt. Oder was gilt zum Beispiel bei Konzertveranstaltungen, wenn auf besonderen Plätzen Snacks und Getränke gereicht werden? Natürlich zahlt der Konzertbesucher diesen Service mit, aber eben nicht immer direkt, sondern nur mittelbar über sein Konzertticket und wird damit „aus geschäftlichem Anlass“ bewirtet.

Sicherlich sind die Sachverhalte mit dem Fall der Spielhallen nicht 1:1 zu vergleichen, aber eine gewisse Ähnlichkeit ist durchaus gegeben. Man darf gespannt sein, wie der BFH in der Revision entscheidet und vor allem auch, welche Maßstäbe er bei der Prüfung des „geschäftlichen Anlasses“ für Bewirtungen anlegt.

*für weitere Details lesen Sie die NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Bewirtungskosten nur teilweise absetzbar (FG)


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