Aktuell hat der X. Senat des BFH für Buchführungspflichtige die Hürde der Nachweise für eine ordnungsgemäße Buchführung von Hochsprung auf Stabhochsprung angehoben. Ich spreche von den rein juristisch gefällten Urteilen zur Aufbewahrung der Kassendaten bei einer elektronischen Aufzeichnung. Alle Systeme der EDV bis zum Warenwirtschaftsprogramm sind freiwillige Informationen zur Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Kontrolle des Unternehmens. Darunter können sehr viele äußerst sensible Daten sein, die dem Grunde nach keinem (außer der Geschäftsleitung oder dem Inhaber) angehen. Schon gar nicht dem FA.
Das sehen die Richter des X. Senates kontrovers anders (X R 42/13, X R 29/13, X R 47/13). Wer freiwillig Bücher (Daten) zusätzlich aufzeichnet, hat sie im Rahmen der Zumutbarkeit aufzubewahren. Das gilt besonders für Aufzeichnungen von Bargeld, denn durch die EDV ist der Arbeitsaufwand gering. Die Erleichterungen für eine Barkasse genießt nur der, der keine elektronische Kasse nutzt, so z. B. der Händler auf dem Wochenmarkt.
Der gute Rat vom Steuerberater lautet nun: Zurück zur Natur, keine modernen Hilfsmittel anschaffen. Wer keine elektronische Kasse hat, braucht und kann auch nichts vorlegen! Genialer Gedanke ohne betriebswirtschaftlichen Sinn. Der Unternehmer benötigt Führungsdaten . Die Unterstellung des FA, der Unternehmer hat wegen der Nichtvorlage der Unterlagen etwas zu verbergen, mag als Vorurteil in manchem Fall berechtigt sein, aber nicht in der Breite. Deshalb folgt aus dieser Erkenntnis, dass erst einmal über die Folgen nachzudenken ist, wenn die Unterlagen nicht oder nur unvollständig vorhanden sind. Durch technische Fehlbedienung fehlt so manche Datei über die (Prüfungs-)Jahre. Dieses Manko berechtigt das FA, eine Schätzung vorzunehmen, ob das Buchführungsergebnis stimmt. Eine Nachkalkulation kann dem FA grundsätzlich nicht verwehrt werden.
Mögen sie doch rechnen. Nur hier wird es spannend. Die Verwaltung errechnet die abenteuerlichsten Ergebnisse ohne Sinn und Verstand. Keine böse Behauptung, sondern leider Alltag. Man geht so hoch wie möglich ran, dann muss der Steuerpflichtige sich wehren und dann kann man sich immer noch über geringere Beträge einigen. Mit dem Druckmittel des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens wird da schon was zusammenkommen.
Die Steuerpflichtigen zusammen mit ihren Steuerberater müssen sich auf diese Verwaltungspraxis besser einstellen. Zu erst einmal hilft Steuerehrlichkeit weiter, was für die Masse sowieso positiv unterstellt werden darf. Während das FA die optimale Ausbeute (Umsatz) aus dem Verkauf, der Produktion usw. errechnet, hat der Praktiker die Kenntnisse für all die Vorgänge, die leider nicht zum Umsatzerfolg geführt haben: Der schlecht arbeitende Mitarbeiter dessen Arbeit immer eine Nacharbeit begründet, die schlechte Warenverwertung des Kochs, die Überproduktion des Tages, da die gewünschte Kundenzahl nicht erreicht werden konnte. Die Gründe sind mannigfaltig und wer betriebswirtschaftlich denkt, hat nicht nur Verständnis für diese Vorgänge. Er ist in der Lage, diese betragsmäßig zu erfassen. Nicht der Finanzbeamte. Davon glaubt er nur die Hälfte, alles Ausreden, um den niedrigen Umsatz zu erklären.
Hier setzt die Beratung ein. Wir müssen dem betroffenen Steuerpflichtigen klar machen, dass er diese Vorgänge in der Buchführung erfasst. Im Cafe ist es der eingekaufte Kaffee, der über den Ladentresen verkauft wird. Schon hat sich der Umsatz wesentlich nach unten verschoben, denn dieses Pfund Kaffee steht nicht mehr zum eigentlichen tassenweisen Umsatz des Unternehmens zur Verfügung. Die Ware, die nicht mehr verkäuflich ist und aussortiert wurde, muss verbucht werden. Am besten regelmäßig monatlich.
Bei Erstellung der Bilanz sollte eine Nachkalkulation erfolgen. Warum hat sich das Ergebnis so entwickelt? Besonderheiten sind – soweit noch nicht geschehen – buchungstechnisch aufzunehmen. Wer die Gründe der Umsatzminderung bereits im Buchführungswerk dokumentiert, hat mit Sicherheit bessere Karten als derjenige, der sich gegen eine zu hohe, schlechte Kalkulation des FA wehren muss. Hier gilt es umzudenken. Mehr Buchungen, mehr Beratung, das spart Zeit und Geld bei der Außenprüfung. Gleichzeitig wird das Augenmerk des Unternehmers auf betriebswirtschaftliche Vorgänge gerichtet. Auch das gehört zur Steuerberatung!