Betriebsvermögen ist nicht Unternehmensvermögen

Bei teilweise privat und teilweise unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern – wie Gebäuden im Allgemeinen und Fotovoltaikanlagen im Besonderen – ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug begehrt wird. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann ganz oder teilweise erfolgen. Auf die Einzelheiten soll hier nicht weiter eingegangen werden. Der Einfachheit halber verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 2.1.2014 (BStBl 2014 I S. 119).

Die Zuordnungsentscheidung muss grundsätzlich bei Bezug der Leistung getroffen werden. Die Zuordnung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung dokumentiert. Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist. Das heißt: Eine „zeitnahe“ Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung vorliegt – und das ist der 31. Juli des Folgejahres. Bei Anschaffungen/Herstellungen vor 2018 galt insoweit noch der 31. Mai als Frist.

Wer die Frist versäumt hat, sollte sich aktuell auf das EuGH-Urteil vom 25.7.2018 (C-140/17, „Gmina Ryjewo“) sowie die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 18.9.2019 (XI R 3/19 und XI R 7/19) berufen (vgl. Blog-Beitrag „Zuordnung zum Unternehmensvermögen – kippt die Frist 31. Juli?“). Möglicherweise können Fristversäumnisse damit geheilt werden.

Nun komme ich aber zu meinem heutigen Anliegen. In der Praxis erlebe ich leider immer wieder, dass zwei Fehler begangen werden:

  • Falls für die Abgabe der Steuererklärung eine Fristverlängerung gewährt wird, hat dies keinen Einfluss auf die Frist zur Zuordnungsentscheidung; diese verlängert sich dadurch nicht (wie erwähnt: Im „Fall der Fälle“ auf das o.g. EuGH-Urteil und den BFH-Vorlagebeschluss verweisen).
  • Die Zuordnung zum ­– einkommensteuerlichen – Betriebsvermögen darf nicht verwechselt werden mit der Zuordnung zum – umsatzsteuerlichen – Unternehmensvermögen. Das sind zwei Paar Schuhe. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss also unabhängig und gesondert von der Behandlung im Rahmen der Bilanz bzw. der Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen.

Man möge mir den zweiten – möglicherweise banalen – Hinweis nachsehen, aber erfahrene Umsatzsteuer-Sonderprüfer sagen mir, dass selbst gestandene Steuerberater zuweilen auf die bilanzielle Behandlung vertrauen und keine gesonderte Zuordnung zum Unternehmensvermögen vornehmen. Diese nehmen Sie aber am besten durch ein gesondertes Schreiben an das zuständige Finanzamt vor, und zwar gegebenenfalls noch in der Bauphase. Verlassen Sie sich nicht auf Hilfsargumente wie „stillschweigende Zuordnung“, „konkludente Zuordnung“ oder „mittelbare Kenntnisnahme durch das Finanzamt“. All diese Argumente werden in schöner Regelmäßigkeit verworfen.

Weitere Informationen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

51 + = 60