Betriebsübertragung: Corona und die Lohnsummenklausel

Ich gebe zu: Schenkungsteuerliche Fragen oder vielleicht sogar steuerliche Fragen allgemein stehen gerade nicht ganz oben auf der Tagesordnung der meisten Steuerberater und ihrer Mandanten.

Dennoch möchte ich darauf aufmerksam machen, dass sich durch die Corona-Krise ein enormes Problem im Bereich der Schenkungsteuer auftut: Wer gerade seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen hat oder eine Übertragung plant, steht vor der Frage, inwieweit er von der Lohnsummenregelung der §§ 13a Abs. 3 bzw. 13a Abs. 10 ErbStG Gebrauch macht oder mit dieser nun umgeht. Denn viele Betriebe müssen Mitarbeiter freisetzen und werden, so prophezeie ich, damit die erforderlichen Lohnsummen nicht erreichen. Wer sein Unternehmen bereits vor Jahren übertragen hat, könnte die Lohnsumme vielleicht sogar ausgerechnet im letzten Jahr der Frist doch noch unterschreiten.

Neben den wirtschaftlichen Folgen können sich damit ungeahnte steuerliche Verwerfungen ergeben, die – wenn nicht bereits die Corona-Krise dem Unternehmen genügend zusetzt – ihrerseits zu einer existenziellen Krise führen können. Von daher sollten aktuelle Erbfolgegestaltungen – sofern möglich und sinnvoll – zurückgehalten werden, bis BMF oder Gesetzgeber zu Fragen der Lohnsummenklausel Stellung nehmen.

Bei bereits durchgeführten Gestaltungen besteht wohl nur das „Prinzip Hoffnung“, dass eventuell „unverschuldet“ entstehende Steuernachforderungen erlassen werden. Jedenfalls sollten steuerliche Berater, die insoweit betroffene Mandanten betreuen, frühzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt suchen.

Bezüglich der Frage des Einbezugs von Kurzarbeitergeld in die Lohnsummenregelung siehe: AEErbSt 2017 Abschnitt 13a.5 (Zu § 13a ErbStG) sowie Viskorf, Schuck, Wälzholz – Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz – Kommentar Online, Rz. 29 zu § 13a ErbStG (für Abonnenten kostenfrei)


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Ein Kommentar zu “Betriebsübertragung: Corona und die Lohnsummenklausel

  1. Folgende Quellen empfehle ich dazu:
    FinMin Baden-Württemberg Erl v 24.9.2009 3 – S 3812a/24, DStR 2009, 2255

    Das Kurzarbeitergeld mindert die Lohnsumme nicht.

    Siehe auch Geck/Messner ZEV 2009, 559.

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