Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es eine interessante Möglichkeit, um Abfindungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen: die Vervielfältigungsregelung (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG 2017). Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ab 2005 kann der Arbeitnehmer einen Betrag von 1.800 EUR steuerfrei in die Direktversicherung einzahlen. Allerdings ist dieser Betrag sozialversicherungspflichtig. Dienstjahre vor 2005 werden hier nicht berücksichtigt. Die späteren Versorgungsleistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig – und auch beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der so vervielfältigte Betrag vermindert sich – falls bereits eine Direktversicherung besteht – um die Beiträge, die der Arbeitgeber im laufenden Jahr und in den vorangegangenen sechs Jahren steuerfrei in die Direktversicherung eingezahlt hat. Auch hier werden nur Dienstjahre ab 2005 berücksichtigt.
Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ vom 17.8.2017 die Vervielfältigungsregelung verbessert und einfacher gestaltet (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG 2018):
- Die Grenze wird dynamisch ausgestaltet (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres der Zahlung statt bisher 1.800 EUR).
- Die Grenze wird mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit vervielfältigt, allerdings begrenzt auf 10 Jahre.
- Auf eine Gegenrechnung des in den letzten sieben Kalenderjahren in Anspruch genommenen steuerfreien Volumens wird verzichtet
Durch die Neuregelung steht damit für die Verwendung einer Abfindung zugunsten der Anwartschaft einer betrieblichen Altersversorgung ein zusätzlicher Höchstbetrag zur Verfügung, unabhängig davon, ob bereits eine betriebliche Altersversorgung über § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurde oder nicht. Die Beschränkung auf höchstens zehn Kalenderjahre dient der Begrenzung der Steuerausfälle.
Sehr geehrter Herr Herold,
ist die Zahlung wirklich sozialversicherungspflichtig?
Es handelt sich doch um eine Abfindung (siehe auch NWB 32/2017 S. 2420.
In der Tat hätte ich den Punkt sicherlich etwas weiter oder genauer ausführen sollen. Meines Erachtens gilt Folgendes: Der im Rahmen der Vervielfältigungsregelung steuerfreie Beitrag ist zwar grundsätzlich nicht sozialabgabenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 21.02.1990 (12 RK 20/88) geleistet werden, nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören.
Guten Tag,
Meine Frage ist, wer kommt denn letztendlich für die Zahlung an die Direktversicherung oder PensionsKasse auf?
Muss das vom Arbeitgeber vorgenommen werden oder kann ich das auch eigenhändig nach Abfindungserhalt überweisen?
Viele spricht doch dafür, dass dies in den Abwicklungvertrag aufgenommen wird ?
Danke