Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem interessanten Einzelfall mit den Grenzbereichen der Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben beschäftigt.
Im anhängigen Revisionsverfahren unter Az. VIII R 28/17 hat der BFH zu entscheiden, ob die Aufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für (Motorsport-)Sponsoring wegen fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-Aufwendungen dem Grunde nach nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Dabei hat der BFH – abseits jeglicher Pauschalierungen durch den sog. Sponsoring-Erlass – grundlegend zur Auswirkung von Unmittelbarkeit und Erkennbarkeit des Sponsorings für die angesprochenen Verkehrskreise auf den Betriebsausgabenabzug Stellung zu nehmen.
Das FG Rheinland-Pfalz hatte erhebliche Hemmnisse für den betrieblichen Veranlassungszusammenhang gesehen, da u. a. nicht mit dem Namen der Praxis, sondern einer Motorsport-Website geworben wurde, auf der ein untergeordneter Link zur Praxis-Website angebracht war.
Die Stpfl. hatte insbesondere die passionierte Tätigkeit eines der Gesellschafter als „Rennarzt“ bei Motorsport-Events für die betriebliche Verknüpfung angeführt. Thematisiert wird zudem der Einfluss berufsrechtlicher Einschränkungen für das Sponsoring in den freien Berufen auf die steuerliche Einordnung. Zusätzlich zur betrieblichen Veranlassung des Sponsorings prüft das FG ergänzend die Unangemessenheit der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Auch diese Weggabelung ist über den Einzelfall hinaus beachtenswert, da nur wenige neuere Entscheidungen des BFH zum Anwendungsbereich der Unangemessenheit vorliegen.
Das Gros der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG trifft die aktuelle wirtschaftliche Realität vielleicht nicht mehr zweifelsfrei. Ein Rechtsprechung-„Update“ wäre sicher sachdienlich.
Weitere Informationen:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2016, Az. 4 K 1218/14, Rev. VIII R 28/17