Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. 2 K 2355/18 E) entschieden.
Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, nahm an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teil, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet wurden. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau, wobei die Eheleute im Anschluss an die Veranstaltungen noch an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub machten. Der Kläger machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Hiervon erkannte das Finanzamt – wie bei gemischt veranlassten Kosten üblich – nur die anteilig auf den Kläger entfallenden Kosten für die Konferenztage an.
Zur Begründung der erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, insbesondere durch die Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen. Das Finanzgericht Münster ließ die auf die Ehefrau entfallenden Reisekosten nicht zum Abzug zu, da es sich insgesamt um private Aufwendungen handele. Die Ehefrau des Klägers sei fachlich in keiner Weise vorgebildet und stand zum Kläger auch in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Die Unterstützung der Ehefrau bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange.
Dass dem Kläger an der Menschenkenntnis seiner Ehefrau und an der Einschätzung der Integrität seiner potentiellen Geschäftspartner gelegen war, ist eine für eine Ehe typische Situation, in der sich Ehegatten gegenseitig unterstützen und Hilfestellung leisten. Die Begleitung des Klägers an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei ganz vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst – auch sofern die Teilnahme der Ehefrau der Erwartungshaltung der anderen Teilnehmer entsprochen haben sollte. Eine etwaige berufliche Motivation trete dahinter als unbedeutend zurück. Auch für die Teilnahme der Partnerin an Tagungsreisen an touristisch weniger attraktive Orte und ohne anschließenden privaten Urlaub wären der Betriebsausgabenabzug für die Mehrkosten der Ehefrau zu versagen gewesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII B 127/19 anhängig. Diese wird die gefestigten Grundsätze zur Aufteilung gemischt veranlasster Kosten bei der Verbindung geschäftlicher Reisen mit privatem Urlaub nicht erschüttern können.
Weitere Informationen:
FG Münster v. 14.05.2019 – 2 K 2355/18 E