Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA. So lautete das – wenig überraschende – Urteil des so BFH vom 16.6.2020 (VIII R 9/18).
Doch die Sache war damit noch nicht erledigt, denn es wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 2161/20). Wie jetzt bekannt geworden ist, hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde aber leider nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 17.8.2023). Damit dürfte in der Sache das letzte Wort wohl für sehr lange Zeit gesprochen sein.
Hier noch einmal der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde lag:
Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt einerseits AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise „neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt.
Denkanstoß:
Merkwürdigerweise glauben viele Unternehmer, es sei stets sinnvoll, einen Pkw dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnen und zudem die Vorsteuer zu 100 Prozent geltend zu machen. Doch davor kann nicht oft genug gewarnt werden. Vielmehr sollte bei Fahrzeugen, die in erheblichem Umfang auch privat genutzt werden, sorgfältig geprüft werden, ob eine Zuordnung zum Betriebsvermögen und / oder zum Unternehmensvermögen wirklich vorteilhaft ist – vorausgesetzt natürlich, eine Zuordnungsentscheidung ist überhaupt zulässig.