Betrieblicher Infektionsschutz: CoronaArbSchV vorzeitig zurück in die Mottenkiste

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat das BMAS den betrieblichen Infektionsschutz mit umfangreichen Arbeitgeberpflichten reguliert. Jetzt werden die Beschränkungen vorzeitig aufgehoben.

Hintergrund

Um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten und krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren, hat der Verordnungsgeber (BMAS) bzw. der Gesetzgeber im IfSG umfangreiche Arbeitgeberpflichten wie Homeoffice-, Testangebots- und Maskenpflichten angeordnet- ich habe wiederholt hier im Blog berichtet.

Aktuelle Verordnung bereits entschärft

Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 27.9.2022 ist am 1.10.2022 in Kraft getreten und gilt an sich bis 7.4.2023. Sie enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, setzt aber mehr auf die Eigenverantwortung von Unternehmen und Mitarbeitern.

Vorzeitige Abschaffung der CoronaArbSchV

Jetzt hat das BMAS am 19.1.2023 angekündigt, dass die Beschränkungen der aktuellen CoronaArbSchV bereits per Anfang Februar 2023 durch Ministerverordnung aufgehoben werden soll.  Wegen des sinkenden Infektionsgeschehens seien einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht. Bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz seien nicht mehr erforderlich. Bis zur Außerkraftsetzung verpflichtet die CoronaArbSchV Arbeitgeber derzeit, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber auch prüfen, ob sie ihre Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in deren Wohnung ausführen lassen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Fazit

Die vorzeitige Aufhebung der CoronaArbSchV ist ein gutes Zeichen vor allem für Unternehmen. Sie können künftig auch ohne staatliche Regulatorik über Art und Umfang betrieblicher Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen entscheiden. Das ist bei rückläufigem Infektionsgeschehen ausdrücklich zu begrüßen, da der staatliche Zwang für Betriebe und Unternehmen auch eine erhebliche zusätzliche Kostenlast produziert hat.

Weitere Informationen:
CoronaArbSchV v. 27.9.2022: 

 

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