Wie Sie wissen, gibt es Riester-Verträge in zwei Varianten:
- Sie schließen privat einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab und können dafür die Riester-Förderung beanspruchen, z.B. Rentenversicherung, Banksparplan, Investment-Sparplan, Bauspar- oder Darlehensvertrag (Wohn-Riester).
- Sie zahlen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge über den Arbeitgeber Eigenbeiträge aus versteuertem Nettoeinkommen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ein, verzichten auf die vorgesehene Steuerfreistellung der Beiträge (§ 3 Nr. 63 Satz 2 EStG) und nehmen stattdessen die Riester-Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und ggf. eines ergänzenden Sonderausgabenabzugs in Anspruch (§ 1a Abs. 3 Betriebsrentengesetz). Das sind die sog. betrieblichen Riester-Renten.
Die letztgenannten betrieblichen Riester-Renten werden also in der Ansparphase aus dem Nettoeinkommen finanziert, für das bereits Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Gleichwohl müssen für die Renten in der Auszahlungsphase – jedenfalls bis 2017 – erneut Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden – sowohl von pflichtversicherten als auch von freiwillig versicherten Rentnern. Zu zahlen sind die Beiträge mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz (2017: 14,6 %) zuzüglich Zusatzbeitrag (kassenindividuell, ca. 1,1 %) sowie voller Beitrag zur Pflegeversicherung (2017: 2,55 %), insgesamt also über 18 %! Der Gesetzgeber hat keine Skrupel, hier doppelt und kräftig abzukassieren (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Demgegenüber müssen für private Riester-Renten keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden – zumindest nicht von pflichtversicherten Rentnern. Hingegen wird bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Riester-Rente in die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einbezogen und dafür Beiträge erhoben (gemäß § 240 SGB V). Auch sie blechen doppelt: einmal für die Einzahlungen und einmal für die Auszahlungen.
Diese ungeheure Ungerechtigkeit hat nun endlich – nach über 13 Jahren! – auch der Gesetzgeber erkannt. Er kommt zu der Einsicht, dass „betriebliche Riester-Renten gegenüber privat abgeschlossenen Riester-Renten aufgrund der Beitragsabführung zur KV/PV sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase bei ökonomischer Betrachtung nicht mehr zu empfehlen sind. Sie werden deshalb praktisch kaum mehr genutzt. Der Anteil der Anwartschaften mit Riester-Förderung lag bei Direktversicherungen Ende 2013 lediglich bei ca. 0,1 Prozent“ (BT-Drucksache 18/11286 vom 22.2.2017, Seite 49).
Deshalb soll der mit der KV/PV-Beitragszahlung in der Auszahlungsphase verbundene Fehlanreiz bei der Förderung betrieblicher Riester-Renten beseitigt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass solche betrieblichen Riester-Renten KV/PV-systematisch künftig wie private Riester-Renten behandelt werden.
Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ vom 17.8.2017 die sog. Dopppelverbeitragung ab 2018 abgeschafft: Künftig werden betriebliche Riester-Renten – genau wie private Riester-Renten – nicht mehr als Versorgungsbezüge gewertet, sodass dafür in der Auszahlungsphase keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
Mit dem Wegfall der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung wird die betriebliche Riester-Rente attraktiver und so für Geringverdiener eine effizientere Möglichkeit geschaffen, die Absenkung ihres Rentenniveaus zu kompensieren. Damit soll auch verhindert werden, dass dieser Personenkreis in die Grundsicherung im Alter fällt.
Durch die Neuregelung wird nicht nur eine Ungleichbehandlung der betrieblichen Riester-Rente mit der privaten Riester-Rente beseitigt, sondern auch zu anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung. Indem bei der betrieblichen Riester-Rente die Beitragspflicht auf die Einzahlungsphase reduziert wird, werden alle Formen der betrieblichen Altersversorgung insoweit gleich behandelt, als sie einheitlich nur einmal verbeitragt werden, d.h. entweder in der Einzahlungs- oder in der Auszahlungsphase.
Die Beiträge, die zu Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG führen, müssen dem Grunde nach förderfähig im Rahmen der Riester-Förderung sein, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Riester-Förderung erfüllt werden. Darauf, ob die Förderung tatsächlich erfolgt ist oder ob im Zeitpunkt der Beitragszahlung eine Förderberechtigung bestand, kommt es nicht an.
Können Sie mir sagen, weshalb meine Riesterrente als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig ist (ich bin als Beamter in der gesetzlichen KV geblieben) und für gesetzlich Versicherte nicht?
Das würde mich auch interessieren – mir geht es nämlich genauso. Bereits in der Ansparphase habe ich aus meinem Bruttogehalt (und den Kapitalerträgen) die Krankenkassenbeiträge gezahlt; auch wurden jedes Jahr die erhaltenen Zinsen aus dem Vertrag als Einkünfte gewertet und für die Ermittlung der Beitragshöhe herangezogen. Jetzt in der Auszahlungsphase (z. Zt. noch als Bankauszahlplan) werden die erhaltenen Beträge wieder als Einkünfte gewertet und führen zur Erhöhung des Krankenkassenbeitrags.
Mir geht es demnächst als freiwillig in der GKV versicherte Rentenbezieherin genauso. Vom Riester (egal ob Auszahlung oder Rente) müssen 20 % Beitrag gezahlt werden. Natürlich auch von der Betriebsrente, der Mieteinnahme etc. Wenn ich meine Beiträge zum Riestervertrag mit der erwarteten Auszahlung vergleiche, dann erhalte ich in etwa soviel zurück, wie ich im Lauf der Jahre eingezahlt habe. Und dann: Ein Fünftel der Leistung ist über die Verbeitragung in der Sozialversicherung weg!
Abgesehen davon, dass es das Gerechtigkeitsgefühl empfindlich trifft, ist es auch systematisch schräg. Aufgrund des sinkenden Rentenniveaus wurden AN (und andere, Beamte nicht…) dazu angehalten, sich privat abzusichern, um den Lebensstandard einigermaßen halten zu können. Und das führt dann gerade bei den freiwillig Versicherten zu einer solchen Belastung. Was denkt sich der Gesetzgeber da und warum ändert er es nicht. Ginge ja auch über einen Zuschuss zum KV-Beitrag, wie bei der GRV.