Die betriebliche Altersvorsorge hat in den vergangenen Jahren ein immer größeres Gewicht gewonnen. Während sie früher im Prinzip als reine Zusatzversorgung gedacht war, sind viele Menschen, die in Zukunft in den Ruhestand gehen werden, auf sie angewiesen. Allerdings: Wenn ich kürzlich in meinem Beitrag zur Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft bereits auf ein Feld hingewiesen habe, das aus heutiger Sicht fast unmöglich rechtssicher zu beraten ist, so bin ich der Meinung, dass dies für die betriebliche Altersvorsorge gleichermaßen gilt.
Das liegt an vielen Punkten:
- Zunächst sind die verschiedenen Durchführungswege zu beachten.
- Dann sind Fragen des Steuerrechts, des Sozialversicherungsrecht und des Arbeitsrechts sowie der Betriebswirtschaft bzw. Versicherungsmathematik zu beantworten.
- Besonders schwierig wird es, da Steuerrecht und Beitragsrecht im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nunmehr, das heißt spätestens seit 2018, vollkommen auseinanderdriften.
- Zu berücksichtigen sind Fälle mit und ohne Gehaltsumwandlung und mit und ohne eingesparter Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
- Fragen der Unverfallbarkeit und der Möglichkeit der Übertragung bei einem Arbeitgeberwechsel müssen beantwortet werden.
- Dann gibt es Sachverhalte mit und ohne nachgelagerter Besteuerung.
- Und es ist zu erörtern, inwieweit spätere Zahlungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
- Letztlich gibt es Besonderheiten für Kleinstanwartschaften.
- Da sind die großen Felder der Bilanzierung und der Behandlung der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer noch ausgeklammert geblieben.
- Ganz zu schweigen von Riester und Rürup.
Ich möchte den Politiker kennenlernen, der die von ihm verabschiedeten Gesetze zur betrieblichen Altersversorgung noch erläutern kann. Es ist in den vergangenen Jahren ein Chaos geschaffen worden, das in der Praxis nicht mehr zu handhaben ist – und das bei dem extrem wichtigen Feld der Altersabsicherung.
Nun wird ja seitens der Politik gerne darauf verwiesen, dass sich Arbeitnehmer an Fachleute wenden sollen, wenn sie Beratung suchen. Nur: Wer, bitte schön, soll denn beraten? Steuerberater dürfen nur bis zu einem gewissen Punkt tätig werden, sind bei Streit mit den Sozialversicherungsträgern aber außen vor. Rechtsanwälte dürfen beraten, können aber oftmals das steuerliche Feld nicht „beackern.“
Und allen Arbeitgebern sei die Lektüre des Urteils des LAG Hamm vom 6.12.2017 (4 Sa 852/17) empfohlen: Danach haftet ein Arbeitgeber für die Sozialabgaben seines Arbeitgebers, wenn er ihn (im Jahre 2003) nicht über die bevorstehende Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem 1.1.2004 aufgeklärt hat.
Weitere Informationen:
LAG Hamm v. 06.12.2017 – 4 Sa 852/17
Ja schon richtig, alles sehr komplex geworden. Danke für den Text!