Angesichts der Coronakrise klingen Begriffe wie „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ und „Sozialpartnermodell“ wie aus einer anderen Zeit. Dabei ist es noch gar nicht lange her, dass das Gesetz seinerzeit von Andrea Nahles stolz verkündet wurde. Ja, es ist auch noch nicht sooo lange her, dass Andrea Nahles eine führende Rolle in der Bundespolitik eingenommen hatte. Jedenfalls ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Jahre 2017 verabschiedet worden und ein wichtiger Punkt wirft seine Schatten ins Jahr 2022 voraus.
Worum geht es?
Ein Kernelement der Neuregelung war die Möglichkeit, auf tarifvertraglicher Grundlage reine Beitragszusagen zu vereinbaren. Das war unter anderem deshalb notwendig, weil Arbeitgeber die Befürchtung hatten, Leistungszusagen nicht mehr erfüllen zu können. Zumindest war das Haftungsrisiko hoch.
Quasi im Gegenzug mussten sich Arbeitgeber aber von einem aus ihrer Sicht schönen Modell verabschieden. Allzu lange haben sie ihren Arbeitnehmern die Vorzüge des „Mehr Netto vom Brutto“ schmackhaft gemacht, um ihnen dabei zu verschweigen, dass sie selbst ein schönes Sümmchen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung eingespart hatten. Ich selbst kann mich noch gut an vermeintliche „Seminare“ erinnern, die letztlich reine Verkaufsveranstaltungen waren und bei denen auf wundersame Weise eine Geldvermehrung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer errechnet wurde. Irgendwie hatten am Ende alle mehr Geld in der Tasche.
Wie dem auch sei: Arbeitgeber sind seit einigen Jahren verpflichtet, für Verträge mit Entgeltumwandlung 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterzuleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Das betrifft sowohl die klassischen Modelle der betrieblichen Altersversorgung als auch das neue Sozialpartnermodell und gilt für die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
Für Neuverträge ist dies bereits seit 2019 bindend, für alte Verträge, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, jedoch erst ab dem 1. Januar 2022. Die Übergangsfrist läuft also bald ab und sollte von Arbeitgebern beachtet werden. Arbeitnehmer(-vertreter) sollten ihrerseits darauf achten, dass die Arbeitgeber ihrer Verpflichtung nachkommen.