Eine Entscheidung des BFH im anhängigen Verfahren IV R 6/17 wird wegen ihrer Breitenwirkung mit großem Interesse erwartet. Strittig ist, ob gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, der keines eigenen Feststellungsverfahrens bedarf.
Fall von geringer Bedeutung wird auch nach seiner umsatzsteuerlichen Relevanz bestimmt
Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO sind die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein Fall von geringer Bedeutung ist anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist.
Das FG Niedersachsen (Az. 9 K 230/16) hat dieses Risiko des Betriebs einer Photovoltaikanlage durch Ehegatten als gering angesehen, da sich die umsatzsteuerrechtliche Relevanz der im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage wiederkehrenden Geschäftsvorfälle in Grenzen hält. Denn die monatlichen Abschläge für den eingespeisten Strom und die darauf entfallene Umsatzsteuer stehen entsprechend der Mitteilung des Stromversorgungsunternehmens fest. Widersprüchliche Entscheidungen bei Erlass des Einkommen- und des Umsatzsteuerbescheides der Eheleute seien damit faktisch ausgeschlossen.
§ 3 Nr. 32 GewStG – Steuerbefreiung „kleiner“ Photovoltaikanlagen wegen ihrer geringen Bedeutung
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität wird nunmehr eine Gewerbesteuerbefreiung für das (ausschließliche) Betreiben einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Photovoltaikanlage bis zu einer installierten Leistung von 10 kW in § 3 Nr. 32 GewStG aufgenommen. Die Steuerbefreiung wird von Vereinfachungs- und Entbürokratisierungsgedanken getragen. Nach der Gesetzesbegründung werden die avisierten „kleinen“ Photovoltaikanlagen regelmäßig von Eigenheimbesitzern betrieben, bei denen eine Gewinnerzielungsabsicht nur nachrangig besteht. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stellen sich daher regelmäßig keine Problemfragen. Dem entspricht künftig bereits die Steuerbefreiung.
Die Neuregelung gilt für den streitigen Zeitraum (2014) zwar noch nicht. Aber die gewerbesteuerliche Wertungsentscheidung des Gesetzgebers für „kleine“ Photovoltaikanlagen könnte auch auf die Auslegung der geringen Bedeutung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus einer Ehegatten-Photovoltaikanlage ausstrahlen. Die Entscheidung des BFH im anhängigen Verfahren IV R 6/17 wäre mit einem weiteren Argument vorgezeichnet.
Auch Anlage im Revisionsfall fällt künftig unter Steuerbefreiung
Aus dem Urteil des FG Niedersachsen ist die installierte Leistung der Photovoltaikanlage nicht ersichtlich. Der Betrieb auf dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus, der teilweise Eigenverbrauch des erzeugten Stroms und die Höhe des erklärten Verlustes legen jedoch stark nahe, dass die im Streitfall installierte Leistung sich in den Anwendungsbereich des neuen § 3 Nr. 32 GewStG einfügt. Die Anlage wäre demnach ab dem Erhebungszeitraum 2019 potenziell von der Gewerbesteuerbefreiung betroffen.
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