Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Arbeitslohn

Im internationalen Steuerrecht wird das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Wohnsitz- oder dem Tätigkeitsstaat zugeordnet. Doch welchem Staat steht das Besteuerungsrecht zu, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit zum Beispiel bei einer Dienstreise in einem Drittstaat ausübt? Mit dieser Frage hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 16.01.2019 (I R 66/17) zu befassen.

Der Streitfall

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren (2010 und 2011) ihren Wohnsitz in Frankreich hatten. Der Kläger war Arbeitnehmer eines französischen Industriekonzerns, von dem er im Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 an eine deutsche Tochtergesellschaft entsandt wurde. Er mietete sich im Inland eine Wohnung, behielt aber den Familienwohnsitz in Frankreich bei. An den Wochenenden reiste er zu seiner Familie nach Frankreich. Während des Entsendezeitraumes arbeitete der Kläger überwiegend im Inland. Regelmäßige Dienstreisen führten ihn allerdings auch nach Frankreich, Finnland, Italien und in andere Staaten. Von den 229 Arbeitstagen des Jahres 2010 entfielen hierauf 50 Tage.

In den Einkommensteuererklärungen wiesen die Kläger den Teil des Arbeitslohns, der auf solche Dienstreisetage entfiel, als steuerfrei aus. Dem folgte das Finanzamt (FA) in den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden nicht. Sein Einspruch und die anschließende Klage vor dem niedersächsischen Finanzgericht blieben erfolglos.

Das Urteil des BFH

Der Mut des Klägers wurde belohnt. Nach dem Urteil des BFH erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf das Welteinkommen (§ 2 Abs. 1 EStG) und damit auch auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese sind allerdings dann von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn sie nach dem DBA-Frankreich nur in Frankreich besteuert werden können.

Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich ergibt sich ein ausschließliches Besteuerungsrecht für den Tätigkeitsstaat (hier Deutschland). Maßgeblich für die Bestimmung des Tätigkeitsstaat ist der Ort der Arbeitsausübung (Arbeitsort), also der Ort, an dem der Arbeitnehmer physisch anwesend ist. Dem in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich enthaltenen Relativsatz „aus der die Einkünfte herrühren“ kommt für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat keine Bedeutung zu.

Hält sich der Arbeitnehmer bei seiner Arbeitsausübung (physisch) nicht in einem der beiden Vertragsstaaten, sondern in einem Drittstaat auf (z.B. bei einer Dienstreise), so steht demjenigen Vertragsstaat, in dem der Arbeitnehmer üblicherweise seiner Arbeit nachgeht, kein Besteuerungsrecht an den auf die Drittstaatentätigkeit entfallenden Teil der Arbeitsvergütung zu. Gemäß Art. 18 DBA-Frankreich steht in diesem Fall dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbständigen Arbeit zu besteuern.

Fazit

Nach diesen Maßgaben stand Deutschland nicht das Recht zu, die auf die Dienstreisen des Klägers nach Frankreich sowie in Drittstaaten entfallenden Teile des Arbeitslohns zu besteuern. Diese sind vielmehr nach dem Urteil des BFH steuerfrei zu stellen.

Weitere Informationen:

BFH Urteil vom 16.01.2019 – I R 66/17


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Langenkämper, Reisekosten, infocenter, NWB TAAAB-05371
Wenning, Arbeitslohn, infocenter, NWB LAAAB-14424
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