Besteuerung von Abfindungen mit Auslandsbezug

Bezieht ein Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine andere Einmalzahlung aus einem Tätigkeitsverhältnis in Deutschland, während er mittlerweile ins Ausland verzogen ist, muss entschieden werden, ob und inwieweit das Besteuerungsrecht noch Deutschland zusteht. Das gilt im umgekehrten Fall natürlich gleichermaßen, also bei einer Tätigkeit im Ausland und einem – anschließenden – Wohnsitz in Deutschland. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) umfassend zu dem Thema geäußert, für den Praktiker ist die Sache dadurch aber nicht einfacher geworden, da letztlich folgende Punkte berücksichtigt werden müssen:

  • die Regelungen in den jeweiligen DBA,
  • die Regelungen in den (zusätzlichen) Konsultationsvereinbarungen,
  • die Rückfallklauseln des § 50d Abs. 8 und 9 EStG,
  • die Neuregelung des § 50d Abs. 12 EStG zum Veranlagungszeitraum 2017,
  • die (mögliche) Regelungslücke des Jahres 2016 durch das neue DBA mit den Niederlanden,
  • die Grenzgängerregelungen (insbesondere mit Frankreich),
  • die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH.

Besonders misslich wird die Lage übrigens dadurch, dass der eine oder andere Kommentar das Thema „Abfindungen“ nur rudimentär streift oder aber die Rechtslagen bis 2016 und ab 2017 nicht sauber trennt bzw. im Hinblick auf die Niederlande noch immer auf die Konsultationsvereinbarung verweist, die jedoch grundsätzlich nur noch bis zum 31.12.2015 Gültigkeit hatte (vgl. OFD Frankfurt/M. v. 12.2.2016 – S 1301 A – 090 – St 514).

In Bezug auf Frankreich gibt es zudem eine aktuelle Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 16.1.2018 (6 K 1405/15), die zu beachten ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug. Der Kläger versteuerte diesen als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30.9.2014. Der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung und steht seit 1.10.2014 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis. Auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich. Das Finanzamt bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber des Klägers, dass 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Kläger sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Insoweit sei die Abfindung steuerpflichtig. Der Kläger ist der Ansicht, diese sei im Inland gänzlich steuerfrei.

Das FG Baden-Württemberg entschied, die Abfindung sei jedenfalls anteilig steuerpflichtig. Auch eine Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses gehöre zu den inländischen Einkünften. Sie sei steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Der nunmehr beschränkt steuerpflichtige Kläger sei während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Zumindest insoweit unterliege die Abfindung der inländischen Besteuerung. Diese sei nicht ausschließlich in Frankreich zu besteuern. Die Grenzgängerregelung komme lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Die Abfindung sei kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit, sondern ein Entgelt „für den Verlust des Arbeitsplatzes“. Das DBA mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte. Die (anteilige) Abfindung sei „ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-)Tätigkeit und damit dem Tätigkeitsstaat Deutschland zuzuordnen.“ Für 70/330 der Abfindung stehe dem Wohnsitzstaat Frankreich das Besteuerungsrecht zu.

Fazit: In der Praxis bleibt es trotz des aktuellen BMF-Schreibens schwierig, die Fälle zu lösen. Dabei sind übrigens die Arbeitgeber oftmals auch keine große Hilfe. Haben Sie schon einmal versucht, mit der Abteilung eines weltweit tätigen Konzerns zu telefonieren, der seine (Lohn-)Steuerangelegenheiten komplett nach Rumänien „outgesourct“ hat? Ich jedenfalls bin bei meinen Versuchen, auch nur annäherungsweise Unterstützung des Arbeitgebers zu erhalten, gescheitert.

Weitere Informationen:
FG Baden-Württemberg  v. 6 K 1405/15
BMF IV B 2 – S 1300/08/10027 BStBl 2018 I S. 643
OFD Frankfurt/M.S 1301 A – 090 – St 514

 

2 Gedanken zu “Besteuerung von Abfindungen mit Auslandsbezug

  1. Mein Vater muss auch bald seine Abfindung versteuern. Dafür sucht er gerade nach einem passenden Experten zu diesem Thema. Bei Auslandsbezug muss es bestimmt nur noch komplizierter sein, ohje.

  2. Gibt es denn eine Regel, wie dann die Zeit in Deutschland versteuert wird?
    Es handelt sich ja um ein Abfindung und die müsste doch dann nicht nur nach §32a Einkommensteuertarif
    versteuert werden, sondern §34 Außerordentliche Einkünfte müsste doch da berücksichtigt werden und somit die Fünftelregel.

    Kann mir da jemand weiter helfen?

    LG
    Jörg

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