Besteuerung ausländischer Schauspieler

Derzeit finden in Berlin die 69. Internationalen Filmfestspiele von Berlin statt, besser bekannt als Berlinale. International ist nicht nur die Filmauswahl, sondern sind auch die Stars, die sich derzeit in Berlin befinden. Hier und da tauchen sie ein in das Blitzlichtgewitter über dem roten Teppich und verleihen auch ihren Filmen einen besonderen Glamour. Doch so leicht, wie sie sich dieser Tage präsentieren, ist die Abrechnung ihrer Honorare bei weitem nicht. Die steuerlichen Besonderheiten möchte ich nachfolgend darstellen.

Werden ausländische Künstler im Inland tätig, so ist der Steuerabzug nach § 50a EStG zu beachten. Handelt es sich um Darsteller, hat man in der Regel allerdings keine § 50a Thematik, da Schauspieler grundsätzlich Arbeitnehmer sind. In § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nämlich ein Vorrang für den Lohnsteuerabzug enthalten. Dennoch gibt es genug Tücken bei ihrer Abrechnung. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

Erhebung der Lohnsteuer im Regelverfahren

Sind Schauspieler oder andere Künstler als Arbeitnehmer einzustufen, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug. Auch beschränkt Steuerpflichtigen dürfen – wie auch unbeschränkt Steuerpflichtigen – die tatsächlichen Reisekosten steuerfrei erstattet werden (§ 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG). Hierzu gehören Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Reisenebenkosten sowie Kosten der doppelten Haushaltsführung (R 3.16 LStR). Dies gilt jedoch nur, solange die Erstattung auf Einzelnachweis und nicht pauschal erfolgt.

Bis zum 31.12.2010 war für beschränkt steuerpflichtige nichtselbständige Künstler eine pauschale Besteuerung nach Abschnitt 39d Abs. 4 LStR 2008 möglich. Seit 2011 erfolgt auch bei beschränkt steuerpflichtigen, nichtselbständigen Künstlern der Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Liegen dem Arbeitgeber keine Daten für den Steuerabzug vor, so hat er den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen.

Wurde einem beschränkt Steuerpflichtigen noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, was regelmäßig der Fall sein dürfte, so hat ihm gem. § 39 Abs. 3 Satz 1 EStG das Betriebsstättenfinanzamt auf seinen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers gestellt werden. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 EStG tritt in diesem Fall das vom Finanzamt gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG an die Stelle der Identifikationsnummer.

Vereinfachungsmaßnahme: Pauschale Erhebung der Lohnsteuer

Da die Anwendung der Regelvorschriften mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist – z. B. schon durch die Antragstellung (siehe oben), ist es aus Vereinfachungsgründen weiterhin zugelassen, die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Regelvorschriften anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Ein inländischer Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern pauschal erheben, sofern diese eine kurzfristige Gastspielverpflichtung haben und sie von dem Arbeitgeber höchstens für sechs zusammenhängende Monate beschäftigt werden.

Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers, d.h. einschließlich der Beträge im Sinne der § 3 Nr. 13 und 16 EStG, also der Reisekosten. Von der Bemessungsgrundlage dürfen keine Werbungskosten (z. B. Reisekosten) Sonderausgaben oder Steuern abgezogen werden. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt (Bruttovereinbarung). Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag (Nettovereinbarung), so beträgt die Lohnsteuer 25,35 % der Einnahmen. Der Solidaritätszuschlag beträgt jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.

Zu beachten ist, dass bei der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer (im Gegensatz zum Lohnsteuerabzug nach den Regelvorschriften) keine steuerfreie Übernahme von Reisekosten möglich ist. Die Bemessungsgrundlage und der Steuerabzug können daher hier wesentlich höher ausfallen.

Sozialversicherung

Um Wettbewerbsvorteile auszuschließen, unterliegen auch ausländische Darsteller im Inland der Sozialversicherung. Die Darsteller müssen daher hier im Inland eine Krankenversicherung wählen, über die sie zu versichern sind. „Business as usual“ sozusagen…

to be continued…

Auf den Steuerabzug bei ausländischen Künstlern nach § 50a EStG und die ebenfalls bei ihnen zu berücksichtigende Künstlersozialabgabe werde ich noch in einem der folgenden Beiträge eingehen.

 

Ein Kommentar zu “Besteuerung ausländischer Schauspieler

  1. Es wird immer wieder die Ansicht geäußert, dass die Anwendung der Pauschalsteuer von 20% für ausländische Künstler nicht mehr zulässig ist (Stand 2021). Wo findet sich denn die Vereinfachungsvorschrift, dass die Pauschalversteuerung weiterhin zulässig ist?

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