Beschluss des Bundeskabinetts: Inflationsausgleichsprämie für den Bundeskanzler

Das Bundeskabinett hat am 13.7.2023 die Übernahme des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst für die Beamten des Bundes beschlossen: Auch diese erhalten jetzt eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro.

Hintergrund

Ich habe bereits berichtet: Nach der Ergänzung des EStG mit dem neuen § 3 Nr. 11c durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen v. 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten bis längstens 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen einen Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zukommen zu lassen (Inflationsausgleichsprämie-IAP). Detailfragen zu den Bezugsvoraussetzungen regeln gesonderte FAQ, die das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.

Auch Bundesbeamte erhalten jetzt einen Inflationsausgleich

Das Bundesinnenministerium hat am 8.6.2023 einen „Gesetzentwurf zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ vorgelegt.

In Übertragung des TVöD „Inflationsausgleich“ vom 22.4.2023 erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro. Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit des jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatzes gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Fall war.

Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 620 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro.

Bewertung

Neben Bundesbeamten, Richtern und Soldaten (einschließlich Versorgungsempfängern) erhalten – nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens – auch Bundesminister einschließlich des Bundeskanzlers die IAP; denn auch diese sind beamtenrechtlich Bundesbeamte.

Eine Inflationsausgleichsprämie für den Bundeskanzler – ist das nicht unanständig? Nein: Denn auch bei der IAP für sonstige Arbeitnehmer gelten nur die Anforderungen der „Zusätzlichkeit“ und „Freiwilligkeit“ im Rahmen von § 3 Nr.11c EStG. Anders als im Privatrechtsverkehr zwischen Arbeitnehmern und dem anstellenden Unternehmen ohne Tarifbindung erwächst im öffentlichen Dienst (durch Tarifvertrag) und jetzt auch bei Bundesbeamten (durch gesetzliche Regelung) aber ein Anspruch auf den Inflationsausgleich, der unter den weiteren Bedingungen des § 3 Nr.11c EStG steuer- und abgabenfrei bleibt – auch für den Bundeskanzler, weil eine Bedürftigkeitsprüfung bei der Inflationsausgleichsprämie nicht stattfindet. Alles klar … ?

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