Der Bundestag hat am 28.1.2021 das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) beschlossen. Mit dem Gesetz werden u.a. die Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige und die zinsfreie Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 verlängert.
Hintergrund
Das BMF hatte die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2.2021 hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF-Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt. Am 14.1.2021 hatte der Bundestag in erster Lesung einen von der Regierungskoalition vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung -EGAO- (BT-Drs. 19/25795) beraten und zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen. Ziel war, die eigentlich mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist (§ 149 Abs. 3 AO) für Steuerberater für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate bis Ende August 2021 zu verlängern.
Bundestag beschließt Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige im VZ 2019
Mit dem Gesetz vom 28.1.2021 soll jetzt die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate bis zum 31.8.2021 verlängert werden, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Gleichzeitig soll die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 S. 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert werden (neuer Beginn des Zinslaufs: 1.10.2021). Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.
Ferner soll die im Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen (vgl. § 149 Abs. 3 AO) im Grundsatz auch auf beratene Land- und Forstwirte erstreckt werden, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Abs. 2 S. 2 AO). Hier ist eine Verlängerung der Erklärungsfrist um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021 vorgesehen. Auf Grund der fünfmonatigen Verlängerung der Erklärungsfrist soll auch die 23-monatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 S. 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate auf den 1.5.2022 verschoben werden. Dies soll gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen betreffen.
Bedeutung für die Praxis
Die Steuererklärung für 2019 musste allgemein eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hatte noch länger Zeit für die Abgabe: bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss nach bislang geltendem Recht also eigentlich erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein.
Diese Frist war zunächst durch das BMF verlängert worden bis 31.3.2021. Jetzt haben Steuerberater für die Steuererklärung ihrer Mandanten für VZ 2019 deutlich länger Zeit. Auch der Verzinsungsbeginn für Nachzahlungszinsen oder Erstattungszinsen wird nun nach hinten verschoben. Eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt aus Sicht der Bundestagsmehrheit unter anderem voraus, dass ihnen hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Corona-Pandemie stellt die steuerberatenden Berufe aber gegenwärtig vor zusätzliche Anforderungen; deswegen ist die Verlängerung der Fristen zu begrüßen.
Allerdings: Die verlängerten Fristen gelten nur für solche Steuerpflichtige, die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten ist. Für diejenigen, die ihre Steuererklärung für VZ 2019 selbst fertigen, bleibt es bei den bisherigen Fristen. Wer die Termine nicht einhält, dem droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes, ferner Nachzahlungszinsen, wenn sich eine Zahllast ergibt.
Die Änderungen der EGAO mit den Fristverlängerungen müssen jetzt noch vom Bundesrat bestätigt werden, dieser tagt am 12.2.2021 das nächste Mal. Die Zustimmung gilt aber als bloße Formsache.
Quellen
- https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/262/1926245.pdf
- https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw04-de-steuererklaerungsfrist-817428
PECH für Erstattungsfälle: denn auch wenn „früh (er)“ abgegeben wird, erfolgt die Verzinsung dann erst noch 6 Monate später…