Die Beiträge zur Krankenversicherung sind mit Hilfe des BVerfG (2 BvL 1/06) durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung in Bezug auf die Basisversicherung voll abzugsfähig ab 1.1.2010. Erstattungen der Beiträge mindern den abzugsfähigen Betrag. Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit den insbesondere bei gesetzlichen Krankenkassen „üblichen“ Bonuszahlungen beschäftigt. Nicht jede Bonuszahlung mindert den Beitrag zur Krankenversicherung!
Um eine Erstattung dem Beitrag zuzuordnen ist die Gleichartigkeit zu prüfen. Diese bestimmt sich nach dem tatsächlichen Charakter und der Funktion der jeweiligen Sonderausgabe. Krankenversicherungsbeiträge begründen den Versicherungsschutz. Deshalb können nur Einnahmen gegengerechnet werden, die diesem Versicherungsschutz zuzuordnen sind. Das ist bei Bonuszahlungen nach der Entscheidung des FG (3 K 1387/14) bei einer Bonuszahlung im Sinne § 65a Abs. 1 SGB V nicht der Fall. Hier reicht das Mitglied konkrete Aufwendungen ein, die mit der gesundheitlichen Vorsorge in sachlichem Zusammenhang stehen.
Mit anderen Worten, die Erstattung der Krankenversicherung berührt in diesem Fall nicht den Versicherungsschutz. Das BMF Schreiben zur Krankenversicherung vom 19.08.13 drückt sich undeutlich aus. Das FG stimmt dem BMF Schreiben zu , wenn die Bonuszahlung in Zusammenhang mit der Basisabsicherung (Krankenversicherungsbeitrag) steht. Das wäre bei einem Modell so, wo es pauschal einen Bonus ohne konkreten Nachweis der Ausgaben gibt.
Da offensichtlich die Krankenkassen alle Einnahmen insgesamt in einer Summe ohne Konkretisierung des Charakters bescheinigen, sind diese zu prüfen!. Das FA glaubt der EDV.-technischen Übermittlung, so dass der falsche Steuerbescheid schon entstanden ist, bevor er bekanntgegeben wird. Wir merken, moderne Welt führt nicht immer zum richtigen Ergebnis! Es wird uns nur vorgegaukelt.
Da hilft nur die Überprüfung, die Auseinandersetzung mit der Krankenkasse und selbstverständlich mit dem FA. Notwendig muss innerhalb der Rechtsmittelfrist Einspruch eingelegt werden. Dann muss das FA sich mit der Krankenversicherung in Verbindung setzen und Auskunft verlangen (§ 93 AO). Der Fiskus will diese Abstimmungsarbeit gerne dem Steuerpflichtigen überlassen. Darauf sollte man sich nicht einlassen. Vielleicht wird so gar seitens des FA angeregt, den Einspruch zurücknehmen. eine Korrektur kann später erfolgen. Nach welcher Vorschrift für den dann bestandskräftigen Bescheid?
Also rechtzeitig prüfen und im Zweifel Einspruch einlegen! Übrigens muss der BFH diese Rechtserkenntnis noch bestätigen (X R 17/15). Ich hoffe dem Senat gelingt es, denn seine Rechtsprechung zu diesem Thema ist alles andere als überzeugend (X B 110/13).
Weitere Infos:
- BVerfG v. 13.02.2008 – 2 BvL 1/06
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 28.04.2015 – 3 K 1387/14
- BFH v. 08.10.2013 – X B 110/13
Zu dem Thema ein Auszug aus der BT-Drucksache 18/5536, Seite 43 mit der – aus meiner Sicht sehr erfreulichen – Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 2. Juli 2015.
„Gemäß den Randnummern 71 ff. des BMF-Schreibens vom 19. August
2013/10. Januar 2014 mindern Beitragsrückerstattungen, soweit
sie auf die Basisabsicherung entfallen, die nach § 10 Absatz 1 Nummer
3 Satz 1 Buchstabe a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Betreffen die Bonuszahlungen hingegen nicht die Basisabsicherung,
mindern sie auch nicht die als solche abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Diese Rechtsauffassung wird vom Finanzgericht
Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28. April 2015 (Az. 3 K
1387/14) bestätigt. Ein gesondertes BMF-Schreiben zu dieser Frage
ist aufgrund dessen nicht erforderlich.“
Dennoch verblüfft die Antwort des Staatssekretärs: So wie das FG den Fall gelöst hat, war es nach dem BMF Schreiben anscheinend schon immer zu lösen. Da fragt man sich: Warum ist es dann überhaupt zum Streit gekommen? Warum sind massenweise die Bescheinigungen der Krankenkassen falsch? Warum kam eine Klarstellung seitens des BMF nicht früher? Der BFH muß die Rechtslage noch bestätigen (X R 17/15). Mit dieser „neuen“ Erkenntnis ist die Frage der Berichtigung eines bestandskräftigen Bescheides verbunden. Aus meiner Sicht kann korrigiert werden, aber wie stellt sich die Finanzverwaltung zu diesem Thema?
Letztlich liegt das Problem bei dem (dummen) Steuerpflichtigen, der nicht aufgepasst hat.
Guten Tag, danke für diese Kommentierung. Ich habe aufgepasst – bei fast gleicher Konstellation.
Ich befinde mich derzeit schon in zwei Prozessen zu dieser Thematik. Zum einen Klage ich vor dem Sozialgericht, um von der Krankenkasse eine korrekte Bescheinigung zu bekommen, fast gleichzeitig läuft ein (kostenpflichtiger) Prozess vor dem Finanzgericht, weil das Finanzamt meinen Einspruch abgelehnt hat und sich auf die falsche Bescheinigung der Krankenkasse beruft (letzterer Prozess ruht dewrzeit, bis das Sozialgericht entschieden hat). Dank Ihrer Berichterstattung bekomme ich aber nun neues Futter!
Die OFD NRW will Einsprüche, die sich auf das anhängige BFH-Verfahren X R 17/15 beziehen, ruhen lassen (Kurzinformation der OFD NRW vom 6.7.2015). Das verstört mich sehr, denn nach dem eindeutigen Antwort des Staatssekretärs Meister ist die Rechtslage eigentlich klar. Insofern besteht keine Notwendigkeit, Einsprüche ruhen zu lassen. Vielmehr sind die Verfahren zugunsten der Steuerpflichtigen zu erledigen. Dass sich die OFD NRW gegen das BMF stellt, kommt sicherlich nicht allzu häufig vor.
…schwierig wird es aber dann, wenn im Rahmen dess Bonusprogramms der Krankenkasse (bei mir die TK) sowohl privat finanzierte Vorsorgeleistungen außerhalb des Versicherungsschutzes (z.B. professionelle Zahnreinigung; Mitglied im Fitnessclub) als auch Leistungen , die zur Basisabsicherung gehören(z.B. Gesundheitscheckup; Zahnprohylaxe; impfungen), honoriert weden. Wie soll das auseinander diviert werden ?