Streitig war ein Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids mit der Begründung, dass dem Kläger die Höhe der tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge erst mit einer später übersandten Arbeitgeberbescheinigung nachträglich bekannt geworden sei. Das zuständige Finanzamt lehnte die Änderung ab.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bejaht.
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Den Kläger trifft am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache, nämlich der Höhe der insgesamt gezahlten Rentenversicherungsbeiträge, kein grobes Verschulden. Der Kläger ist als Industriemechaniker nicht in Sozialversicherungs- und Steuerfragen beheimatet. Er konnte hinsichtlich der Richtigkeit der Lohnsteuerbescheinigung auf seinen Arbeitgeber vertrauen. Es handelt sich bei den angegebenen Rentenversicherungsbeiträgen in der Lohnsteuerbescheinigung, die nicht zutreffend waren, nicht um einen offensichtlichen Fehler, der einem im technischen Bereich tätigen Arbeitnehmer hätte auffallen müssen.
Diese Überlegungen gelten auch für eine sich rechnerisch ergebende, dem Kläger nicht aufgefallene Abweichung der in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Rentenversicherungsbeiträge von denen in den sie zusammenfassenden Lohnabrechnungen.
Dies ist die wesentliche Aussage der Entscheidung. Im Hinblick auf die elektronische Datenübermittlung könnte man Zweifel am Eingreifen des § 173 Abs. 1 Satz 2 AO und dem Unverschulden des Klägers entwickeln. Das Finanzgericht beschreitet hier jedoch bereits den Weg, den zukünftig § 175b AO für derartige Fälle ebnen soll.
Die Revision wurde zugelassen, soweit ersichtlich aber (noch) nicht erhoben.
Weitere Informationen:
Finanzgericht Düsseldorf v. 10.07.2018 – 10 K 1964/17 E