Für die Berufsausübung benötigen viele Menschen eine besondere Kleidung. Die Ausgaben dafür sind steuerlich aber nur dann abziehbar, wenn es sich um „typische“ Berufskleidung handelt. Das ist üblicherweise Spezialkleidung. Ausnahmsweise können aber als „typische Berufskleidung“ auch Kleidungsstücke gelten, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind, wenn eine Verwendung dieser Kleidungsstücke zum privaten Bedarf aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 6.12.1990, BStBl 1991 II S. 348). Als Beispiele gilt hier der schwarze Anzug bei einem Kellner oder einem Bestatter.
Leider hat das FG Berlin-Brandenburg kürzlich ein Urteil gefällt, das für viele Steuerzahler negativ ist (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15). Danach gilt: Ein schwarzer Anzug, schwarze Blusen und schwarze Pullover, die sich in keiner Weise von dem unterscheiden, was nach allgemeiner Übung weiter Kreise der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen getragen wird, sind keine typische Berufskleidung. Dies gilt für alle Berufe, daher auch für bestimmte Berufsgruppen wie Leichenbestatter, Trauerredner, katholische Geistliche und Oberkellner. Ob und ggf. in welchem Umfang die fraglichen Kleidungsstücke vom Steuerpflichtigen auch zu privaten Anlässen tatsächlich verwendet wurden, sei unerheblich. Die Richter wenden sich ausdrücklich gegen die bisherige Rechtsprechung des BFH.
Hinweis: Betroffene sollten sich von dem Urteil nicht beirren lassen und ihren schwarzen Anzug oder ihre schwarze Bluse weiterhin als Werbungskosten geltend machen, wenn sie in einem Beruf arbeiten, in dem diese Kleidung üblich ist. Falls das Finanzamt die Kosten streichen sollte, sollten sie Einspruch einlegen und sich auf das Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Az. VIII R 33/18 berufen.
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