Werden Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit an einen anderen Dienstort versetzt, so haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch Trennungsgeld. Aufwendungen mit diesem Ortswechsel und das erhaltene Trennungsgeld sind richtig in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Zum Hintergrund
Wer aus dienstlichen Gründen an einem anderen Ort arbeiten muss und nicht täglich zu seinem Wohnort zurückkehrt, bekommt Trennungsgeld. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn die Abwesenheit von der eigenen Wohnung mehr als 12 Stunden beträgt oder die benötigte Fahrzeit mehr als 3 Stunden. Gemäß § 2 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung (TGV) wird Trennungsgeld beispielsweise bei Abordnungen, Kommandierungen und Versetzungen an einen anderen Dienstort gewährt.
Je nach Dauer der Abwesenheit kann Trennungsgeld, Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld gezahlt werden. Die Höhe des Trennungsgeldes ist von Bundesland zu Bundesland anders geregelt. Maßgeblich ist auch der Familienstand und ob man eine eigene Wohnung hat oder noch bei den Eltern lebt.
Trennungsgeld ist in den ersten drei Monaten steuerfrei, danach steuerpflichtig. Es wird mit dem monatlichen Lohn abgerechnet und ggf. Steuern und Sozialversicherung abgezogen.
Was wird erstattet?
Wer sich am neuen Dienstort eine Wohnung nimmt, weil die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist und damit eine doppelte Haushaltsführung begründet erhält beispielsweise folgende Beträge:
- Trennungsreisegeld innerhalb der ersten 14 Tage nach der Dienstantrittsreise wie bei Dienstreisen.
- Trennungstagegeld (ab dem 15. Tag) in Höhe der Sachbezugswerte für die Mahlzeiten (Sozialversicherungsentgeltverordnung) bzw. davon ggf. 150 %, wenn der Empfänger in seinem Haushalt nicht allein lebt.
- Trennungsübernachtungsgeld für nachgewiesene notwendige Mietkosten einer angemessenen Unterkunft. Unentgeltliche Unterkunft oder Verpflegung werden angerechnet.
- Reisebeihilfe in Höhe der billigsten Fahrkarte (fiktiv Bahncard 50) eines öffentlichen Verkehrsmittels für eine Heimfahrt jeden halben Monat, wenn der Empfänger Anspruch auf das Trennungstagegeld i.H.v. 150% der Sachbezugswerte hat oder noch nicht 18 Jahre alt ist; ansonsten für eine Heimfahrt im Monat.
Wer täglich zum Wohnort zurückkehrt erhält:
- Fahrkostenerstattung bzw. Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierbei wird jedoch die Kostenersparnis berücksichtig, die entsteht, weil der Empfänger nicht mehr zur alten Dienststätte fahren muss.
- Verpflegungszuschuss (2,05 €) bei mehr als 11 Stunden Abwesenheit von der Wohnung
- notwendige Übernachtungskosten für einzelne Übernachtungen am Dienstort.
Das monatliche Trennungsgeld darf den Betrag nicht übersteigen, der entstanden wäre, wenn der Empfänger am Dienstort verblieben wären und Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld und ein pauschales Trennungsübernachtungsgeld (i.H.v. 20,00 Euro ab 2017) erhalten würden.
Steuerliche Berücksichtigung
Bei den durch den dienstlichen Ortswechsel veranlassten Aufwendungen handelt es sich meistens um Reisekosten bzw. um Kosten der doppelten Haushaltsführung, die als Werbungskosten abziehbar sind. In diesem Zusammenhang sind die ermittelten Werbungskosten um erhaltene Erstattungen zu kürzen, da dem Arbeitnehmer insoweit geringere Aufwendungen entstanden sind.
Fazit
Die steuerlich abziehbaren Aufwendungen sind beispielsweise für Kilometergeld oder Verpflegungsmehraufwand oft höher als die vom Dienstherren erstatteten Trennungsgelder. Hier lohnt es sich also, den übersteigenden Teil zu ermitteln und als Werbungskosten geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang sollten daher Trennungsgeldbescheide aufbewahrt werden bzw. bei der Antragstellung – oder notfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt – die Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt von der abrechnenden Stelle beantragt werden.
Vielen Dank für diesen Beitrag über Trennungsgeld für die Steuer. Gut zu wissen, dass man für die Steuererklärung am besten den übersteigenden Teil ermitteln und als Werbungskosten geltend machen sollte. Dieses Jahr sind auch wegen des Home-Office meine Steuern etwas unübersichtlicher und ich überlege, die Steuererklärung für mich machen zu lassen.