Berücksichtigung von individuellen Eigenanteilen der Mitarbeiter zum Firmenwagen

In zwei Entscheidungen vom 30.11.2016 entschied der BFH,  wie sich Zuzahlungen des Mitarbeiters zum Firmenwagen und selbst getragene Kosten für das Fahrzeug auf den geldwerten Vorteil auswirken.

Welche Konsequenzen haben diese Urteile für die Praxis, und welche Fragen werfen sie auf? Ein Thema, dass ich gerne hier im NWB Experten-Blog aufgreifen möchte.

Im Urteil VI R 49/14 hatte der Mitarbeiter für die private Nutzung des Firmenwagens an den Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt zu entrichten, das höher war, als der nach der Fahrtenbuchmethode des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ermittelte geldwerte Vorteil. Der BFH entschied: Das Nutzungsentgelt mindert den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil bis auf 0 €. Ein negativer geldwerter Vorteil kann nicht entstehen. Der den Vorteil übersteigende Betrag ist auch nicht als Werbungskosten abziehbar.

Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR und in Rz. 4 im BMF-Schreiben vom 19.4.2013. Das Nutzungsentgelt des Mitarbeiters mindert nicht die Gesamtkosten des Firmenwagens, sondern darf erst vom ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen werden.

Im Urteil VI R 2/15 wurde der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens nach der 1 % – Methode des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG ermittelt. Der Mitarbeiter musste aber sämtliche Benzinkosten selbst tragen und wollte diese als Werbungkosten geltend machen.

Der BFH entschied nun: Diese Kosten sind (auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung) vom steuerpflichtigen geldwerten Vorteil abzuziehen. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn es sich bei den von Mitarbeiter getragenen Kosten um einzelne (individuelle) Kosten handelt. Der Mitarbeiter muss diese Kosten allerdings belastbar nachweisen.

Die Finanzverwaltung lässt bislang nur für pauschale (z.B. monatlich gleichbleibende) oder nutzungsabhängige (z.B. je privat gefahrenem Kilometer) Beträge den Abzug vom geldwerten Vorteil zu (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR und BMF, Schreiben vom 19.4.2013 Rz. 3).

Für die Praxis stellt sich die Frage: Welche Aufwendungen des Mitarbeiters gehören zu den Kfz-Kosten, die bei Anwendung der beiden neuen Entscheidungen vom geldwerten Vorteil abgezogen werden können? Denn häufig muss der Mitarbeiter bestimmte (individuelle) Kosten selbst tragen wie z. B. die Innenreinigung des Fahrzeugs oder Rückgabeschäden. Diese Kosten blieben bislang aufgrund des BMF-Schreibens vom 19.4.2013 bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils außer Acht.

Bei der 1 % – Regelung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung stellt und alle mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten trägt, z. B. Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungs- sowie Treibstoffkosten (vgl. z.  B. BFH, Urteil vom 13.12.2012 – VI R 51/11). All diese Kosten müssten den geldwerten Vorteil mindern, soweit sie vom Mitarbeiter getragen werden.

Nach dem neuen BFH-Urteil VI R 49/14 rechnet der BFH auch Kosten für Garagenmiete zu den Gesamtkosten des Firmenwagens, die demzufolge ebenfalls den geldwerten Vorteil mindern müssten.

Wegen des Verwaltungsaufwands werden aber viele Arbeitgeber solche Kosten im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigen wollen. Der Mitarbeiter muss deshalb die Herabsetzung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie die Finanzverwaltung die Urteile allgemein anwenden wird, welche Kosten den geldwerten Vorteil mindern und welche Anforderungen an den Nachweis der vom Mitarbeiter für den Firmenwagen getragenen Kosten gestellt werden.

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