Da nun die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2016 abgegeben werden, werden die Finanzämter offenbar zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob minderjährige Flüchtlinge, die von hilfsbereiten Menschen in ihren Haushalten aufgenommen werden, als Pflegekinder berücksichtigt werden können. Sofern es bei Ihnen bzw. Ihren Mandanten insoweit zum Streit mit der Finanzverwaltung kommt, sollten Sie diese auf folgendes Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern hinweisen:
„Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann ein Kind als Pflegekind berücksichtigt werden, wenn es in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen ist und mit ihr durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist. Außerdem darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgen.
Abweichend von der bisher vertretenen Rechtsauffassung kann ein familienähnliches Band i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch kurz vor Eintritt der Volljährigkeit noch begründet werden, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme in die Pflegefamilie vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgt und von Beginn an für mindestens zwei Jahre beabsichtigt ist.
Ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht, ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. Für die Berücksichtigung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist dabei Folgendes zu beachten: Als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gilt ein … Kind …, das ohne Begleitung eines … Erwachsenen eingereist ist, z. B. weil die Eltern im Heimatland (ggf. Kriegsgebiet) verblieben sind oder diese auf der Flucht von ihrem Kind getrennt wurden. Auf Grund dieser besonderen Situation kann bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen das fehlende Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern unterstellt werden.
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