Wird ein Wirtschaftsgut, z. B. ein Gebäude, bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch bevor es insgesamt fertig gestellt ist, ist für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen. So geregelt in Abschnitt 15 a.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE.
Fraglich ist jedoch, ob es bei dieser Verwaltungsauffassung bleiben wird. Das FG Rheinland-Pfalz hat nämlich mit Urteil vom 25.4.2019 (Az: 6 K 1630/16) entschieden: Werden einzelne Gebäudeteile eines errichteten und insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes zu unterschiedlichen Zeitpunkten fertig gestellt und die fertigen Gebäudeteile vor der Fertigstellung der übrigen bereits für die Erzielung von Umsätzen verwendet, so ist bei einer Vorsteuerberichtigung aufgrund Änderung der Flächenverhältnisse für die Verwendung auf das gesamte Gebäude als Berichtigungsobjekt abzustellen.
Damit stellt sich das erstinstanzliche Gericht direkt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im oben zitierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Das letzte Wort wird hier jedoch der BFH in der Revision (Az: XI R 14/19) haben. Hinsichtlich der Vorsteuerberichtigung bei in Etappen errichteten Gebäuden muss er nämlich klären, ob ein Investitionsgut bei gestreckter Herstellung und Verwendung nach Bauabschnitten in mehrere Berichtigungsobjekte aufzusplitten ist.
Weitere Informationen:
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 25.04.2019 – 6 K 1630/16
- Verfahrensverlauf | BFH – XI R 14/19 – anhängig seit 20.09.2019