Nicht jeder vom FA geänderte Steuerbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen ist rechtmäßig. Dies suggeriert das FA dem Steuerpflichtigen gerne, insbesondere auch nicht durch einen Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wird gerne großzügig zugunsten des FA von diesem ausgelegt. Das zeigt die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 16.06.15 (5 K 1154/13).
Die Steuerpflichtige bezog eine Dauernde Last, die nach § 22 EStG voll zu besteuern war. Die Einnahmen aus diesem Dauersachverhalt erklärte sie in der Steuererklärung. Das FA besteuerte den Vorgang -wie alle Jahre wieder – mit dem Ertragsanteil. Aufgrund einer Außenprüfung beim Zahlenden übersandte das Betriebsfinanzamt zur Kontrolle den damaligen, sehr alten Übertragungsvertrag. Das jetzige Wohnsitzfinanzamt nahm dies zum Anlass, den „Fall“ zu kontrollieren. Es stellte den Besteuerungsfehler fest und korrigierte prompt.
Der Einspruch war erfolglos, denn das FA war der Meinung, dass der jetzt vorgelegte Vertrag eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wäre. Der alte Vertrag war bereits vom vorher zuständigen Wohnsitzfinanzamt archiviert worden, vielleicht so gar vernichtet. Für das jetzt zuständige FA wäre die damals bekannt gewordene Tatsachen unbekannt geworden.
Das FG stoppte derartiges Ansinnen und gab der Klage statt, ohne die Möglichkeit gegen das Urteil Revision einzulegen. Warum auch, nur weil das FA verloren hat? Die wohl begründete Entscheidung ist lesenswert, räumt sie doch mit so mancher vom FA erklärten „Selbstverständlichkeit“ auf, wenn es um Korrektur zugunsten des FA geht. Akten müssen vom FA aufbewahrt werden, auch wenn es sich um sog. „Dauersachverhalte“ handelt. Soweit besondere Veranlassung zur Prüfung besteht, können die Akten nicht vernichtet werden oder in das Archiv verlegt werden. Dieser Fall zeigt, wie notwendig eine korrekte Organisation des FA ist!
Um die Ermittlungspflichten gem. § 88 AO zu erfüllen, muss das FA diesen Sachverhalt überprüfen. Dazu gab es besonderen Anlass, weil das Plausibilitätsprogramm (Risikomanagement) einen Prüfhinweis gab. Bei Verträgen von nahen Angehörigen ist die ernsthafte Durchführung des Vertrages zu prüfen. Aufgrund der Abschnittsbesteuerung jedes Jahr aufs Neue. Ohne Hinzuziehung des Vertrages kann dieser Auftrag nicht erfüllt werden. Dies hat das FA nicht beachtet. Bei Verstoß gegen die Ermittlungspflichten ist eine Korrektur des bestandskräftigen Bescheides nicht möglich.
Dieses Beispiel lehrt, dass grundsätzlich jeder vom FA zu Lasten der Steuerpflichtgen ergangene Steuerbescheid mit dem Einspruch anzufechten ist. Soweit das FA überhaupt eine Begründung (§ 121 AO) abgegeben hat, ist diese zu prüfen, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit. I.d.R. wird die objektive Aktenlage (noch) nicht mitgeteilt. Im Rahmen des Rechtsmittels wird das FA dann die Versäumnisse nachholen. In diesem Zusammenhang muss der Steuerberater die Organisation des FA prüfen und die entdeckten Organisationsfehler rügen. Auch und insbesondere, die, die von „oben“ organisatorisch bestimmt sind. Sind die Umstände des Einzelfalles bekannt, stellt sich oft heraus, dass die Voraussetzungen zur Korrektur des bestandskräftigen Steuerbescheides gar nicht vorliegen!
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