Benzingutscheine immer nur monatsweise übergeben

Sachbezüge, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, bleiben steuerfrei, wenn deren Wert insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigt. Wenn Vorteile von vornherein für einen längeren Zeitraum gewährt werden, also zum Beispiel Jobtickets, kann nicht einfach unterstellt werden, dass der hingegebene Vorteil durch 12 zu dividieren ist.

Das heißt: Erhält ein Arbeitnehmer im Januar ein Jobticket für ein ganzes Jahr im Wert von 480 €, gilt der volle Betrag grundsätzlich auch im Januar als zugeflossen. Folge: Die 44 €-Grenze ist überschritten und der Betrag ist zu versteuern. Von daher ist darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer den Sachbezug tatsächlich nur monatlich erhält.

Kürzlich hat das Sächsische FG entschieden, dass auch Benzingutscheine immer in dem Zeitpunkt als zugeflossen gelten, in dem sie den Arbeitnehmern hingegeben werden. Werden einem Arbeitnehmer also Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus zugewendet, so ist ihm der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine aushändigt, wonach pro Monat immer nur ein Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 € eingelöst werden darf (Urteil vom 9.1.2018, 3 K 511/17).

Hinweis:
Über den Sonderfall der verbilligten Nutzung eines Fitnessstudios hatte ich kürzlich berichtet. Hier fließt den Beschäftigten mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung nicht der geldwerte Vorteil für den Zeitraum eines Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu. Dies gilt zumindest bei geschickter vertraglicher Gestaltung.

Weitere Informationen:

Lesen Sie hierzu auch folgenden Beitrag:
Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Torpediert der Jahresvertrag die 44 Euro-Grenze?

 

 

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