Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bezogen auf das Vorjahr wurde mit dem Jahreswechsel von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Doch wie ist dieser Betrag bei Differenzbesteuerung zu ermitteln? Diese Frage hat der BFH mit seinem Urteil vom 23.10.2019 (XI R 17/19 und XI R 7/16) zu einem Gebrauchtwagenhändler geklärt.
Der Streitfall
Der Kläger führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterlagen.
Seine vereinnahmten Entgelte betrugen 2009 mehr als 27.000 Euro und in 2010 mehr als 25.000 Euro. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ermittelte der Kläger gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach dem Differenzbetrag (Handelsspanne) in beiden Jahren mit jeweils ca. 17.000 Euro. Für das Streitjahr 2010 nahm er deshalb an, dass er Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG sei.
Das Finanzamt versagte dagegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und setzte entsprechende Umsatzsteuer für das Streitjahr fest. Der Gesamtumsatz des Klägers habe in dem vorangegangenen Kalenderjahr 2009 gemessen an den vereinnahmten Entgelten über der Grenze von 17.500 EUR gelegen.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Köln gab der Klage jedoch statt (Urteil vom 13.04.2016 – 9 K 667/14). Mit der hiergegen gerichteten Revision rügte das Finanzamt, dass das FG den Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der MwStSystRL fehlerhaft ausgelegt habe.
Das Urteil des BFH
Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen nach der Kleinunternehmerregelung i.S. von § 19 UStG bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung i.S. von § 25a UStG unterliegt, nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamtentgelte abzustellen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung i.S. von § 19 Abs. 1 UStG sind nicht erfüllt.
Der Gesamtumsatz des Klägers i.S. von § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG bezogen auf das dem Streitjahr vorangegangene Jahr 2009 hat die maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 EUR überschritten. Hierbei ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die Summe der vom Kläger in diesem Jahr vereinnahmten Entgelte in unstreitiger Höhe von über 27.000 Euro abzustellen. Die Handelsspanne nach § 25a Abs. 3 UStG ist hier unmaßgeblich.
Das FG hat danach die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung zu Unrecht bejaht. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.
Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen, da die Voraussetzungen für die Besteuerung des Klägers als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) nicht erfüllt sind. Die Höhe der für das Streitjahr festgesetzten Umsatzsteuer ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Fazit
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen.
Weitere Informationen:
BFH, Urteil vom 23.10.2019, XI R 17/19 (XI R 7/16)