Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4.12.2018 (Az: 11 K 1210/16) klargestellt, dass es keine gemeinsame Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an Ehegatten geben darf, nachdem diese durch Antrag auf besondere Veranlagung dargelegt haben, dass eine getrennte Steuererklärung gewünscht ist.
Der Urteilstenor: Durch die Abgabe zweier getrennter Einkommenssteuererklärungen mit Antrag auf Durchführung besonderer Veranlagungen erklären Eheleute konkludent, dass sie keine gemeinsame Bekanntgabe von Bescheiden wünschen. Denn bei einer ihrem Antrag entsprechenden Einzelveranlagung wäre eine gemeinsame Bekanntgabe von vornherein ausgeschlossen gewesen. Nicht anders verhält es sich, wenn das Finanzamt gegen den erklärten Willen der Eheleute eine Zusammenveranlagung durchführt.
Obwohl die Entscheidung denk- und systemlogisch erscheint, hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Unter dem Aktenzeichen VII R 39/19 muss der BFH daher unter anderem klären, ob in der Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen dahingehend eine konkludente Erklärung gesehen werden kann, dass die Ehegatten keine gemeinsame Bekanntgabe von Steuerbescheiden wünschen.
Weitere Informationen:
- FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.12.2018 – 11 K 1210/16
- Verfahrensverlauf | BFH – VII R 39/19 – anhängig seit 20.11.2019
Ein Beitrag von:
-
- Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH
- Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf
- Fachautor
- Homepage: steuerempfehlung.de
Warum blogge ich hier?
Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.