Wie bisher auch an dieser Stelle in diesen Monat wieder drei ausgesuchte Verfahren die ganz aktuell vor dem Bundesfinanzhof neu anhängig geworden sind. Es geht um die Frage des Werbungskostenabzugs beim Dienstwagen, die Steuerpflicht von Prozesszinsen und die Frage bei der Besteuerung einer Betriebsaufgabe.
Unter dem Aktenzeichen VI R 35/20 muss der BFH die Frage klären, ob entgegen der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 8 EStG stehenden Regelungen ein Arbeitnehmer Werbungskosten für Familienheimfahrten ansetzen darf, wenn er das Fahrzeug teilweise entgeltlich durch seinen Arbeitgeber gestellt bekommt.
Auch hinter dem Aktenzeichen VIII R 10/20 verbirgt sich eine interessante Frage. Mal wieder (muss man sagen) geht es hier auch darum, ob insbesondere Prozesszinsen auch steuerbare Kapitalerträge sind. Darüber hinaus muss der BFH jedoch noch die folgende Rechtsfrage beantworten: Haben in überschneidenden Zeiträumen, für die sowohl Prozesszinsen als auch Erstattungszinsen entstehen, Prozesszinsen materiellen Vorrang, so dass Erstattungszinsen aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Anrechnung gemäß § 236 Abs. 4 AO in Prozesszinsen „umqualifiziert“ werden und eine entsprechende Festsetzung erfolgen muss?
Im Verfahren unter dem Aktenzeichen X R 6/20 muss der BFH die Frage beantworten, ob das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung nur im Fall der Betriebsveräußerung im Ganzen ausgeübt werden kann oder ob man auch im Falle einer Betriebsaufgabe, wegen der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen, diese Möglichkeit hat.