Bei den drei Musterverfahren dieses Monats geht es einmal um die Verlängerung der Frist für die Reinvestition nach § 6b EStG, die Frage, was denn ein Wohnsitz ist und um die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs beim Verkauf von geschenkten Aktien durch Kinder.
Nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG verlängert sich die Reinvestitionsfrist von vier Jahren bei neu hergestellten Gebäude auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Das FG München vertritt in seinem Urteil vom 14.02.2017 (Az: 6 K 2143/16) die Auffassung, dass ein Steuerpflichtiger die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nicht alleine mit der Behauptung erreichen kann, er beabsichtige, die Rücklage auf ein neues Gebäude zu übertragen. Vielmehr muss er ein konkretes Investitionsvorhaben ins Werk gesetzt haben. Soweit dürften die meisten noch einverstanden mit der Aussage sein. Weiterhin sagt jedoch das Finanzgericht München, dass sich die Reinvestitionsfrist nicht auf sechs Jahre verlängert, wenn sich die Bauplanung des Architekten bei Ablauf der vierjährigen Reinvestitionsfrist noch im Anfangsstadium befunden hat. Da im Endeffekt auch ein Anfangsstadium vor Ablauf der Frist einem Beginn vor Ablauf der Frist gleichkommt, muss sich nun der BFH unter dem Aktenzeichen X R 7/17 mit der Frage beschäftigen, ob sich die Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre verlängert, wenn innerhalb des Vierjahreszeitraums mit der Planung des neuen Gebäudes begonnen wurde, der Bauantrag allerdings erst nach Ablauf der Vierjahresfrist gestellt wurde.
Im Ertragsteuerrecht ist die Frage nach dem Wohnsitz von hoher Bedeutung. Unter dem Aktenzeichen III R 9/17 muss der BFH aktuell folgende Rechtsfragen klären: „Genügt es für die Beibehaltung eines Wohnsitzes, dass jemand eine Wohnung, die er vor einem Auslandsaufenthalt ständig genutzt hat und danach wieder nutzen wird, während des Auslandsaufenthaltes unverändert in einem nutzungsbereiten Zustand beibehält? Müssen Inlandsaufenthalte während eines Auslandsaufenthaltes keinen Wohncharakter haben?“ Insbesondere für Steuerpflichtige, die vorübergehend ins Ausland entsandt worden sind, dürfte das Verfahren wichtig sein.
Unter dem Aktenzeichen IX R 19/17 ist fraglich, ob bei einer Schenkung von Aktien an die minderjährigen Kinder, die diese anschließend (vertreten durch die Eltern) mit Gewinn veräußern der Veräußerungsgewinn wegen Gestaltungsmissbrauch den Eltern und nicht den Kindern zuzurechnen ist.
Weitere Informationen:
- FG München, Urteil vom 14.02.2017 – 6 K 2143/16, Az. beim BFH: X R 7/17 (anhängig seit 18.08.2017)