Auch in diesem Monat wieder drei interessante anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht. Es geht um die Frage der inkongruenten Gewinnausschüttung, der Frage wann Prozesszinsen auf Steuererstattungen eingestrichen werden können und wie mit einem Stipendium beim vorweggenommenen Werbungskostenabzug umzugehen ist.
Unter dem Aktenzeichen VIII R 20/20 müssen sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob inkongruente Gewinnausschüttungen bei einer GmbH steuerlich anzuerkennen sind oder nicht. Auch geht es dabei um die Frage, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen kann, wenn die inkongruente Gewinnausschüttung nur aus steuerlichen Gründen durchgeführt wird. Der Kollege Christian Herold hat sich diesbezüglich schon in einem anderen Blogbeitrag „Zur Wirksamkeit inkongruente Gewinnausschüttung“ geäußert.
Das Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 737/20) befasst sich mit der Frage , ob Prozesszinsen auf Steuererstattungsansprüche auch dann fällig werden, wenn das gegenständliche Verfahren selber nur im Rahmen eines ruhenden Einspruchsverfahrens geführt wurde. Fraglich ist also, ob Prozesszinsen auf einen Steuererstattungsanspruch bei fehlender Rechtshängigkeit der Steuerfestsetzung festgesetzt werden können.
Last but not least geht es mal wieder um die vorweggenommenen Werbungskosten bei einem Masterstudiengang. Unter dem Aktenzeichen VI R 34/20 muss geklärt werden, in welcher Höhe die als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachten Kosten für ein Masterstudiengang um erhaltene Stipendiumsleistungen zu kürzen sind.