Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Oktober 2019

Auch in diesem Monat präsentieren wir wieder drei aktuelle Anhängigkeit beim Bundesfinanzhof in München. Diesmal geht es bei allen drei Verfahren um einen verfahrensrechtlichen Hintergrund. Materiell-rechtlich geht es dabei um den Antrag auf Verzicht auf die Abgeltungssteuer, die Frage des Einspruchs bei Verlusten und die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages.

Ausweislich der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann auf die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Dies ist insbesondere für den Werbungskostenabzug interessant. Ein entsprechender Antrag ist jedoch ausweislich der gesetzlichen Regelung spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Mit Urteil vom 14.5.2019 (Az: 2 K 3677/16 E) hat das FG Münster allerdings entschieden, dass ein Antrag auch noch nach Abgabe der Steuererklärung gestellt werden kann, wenn sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte Aufwendungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Unter dem Aktenzeichen VIII R 18/19 prüft der BFH daher, ob eine nachträgliche Antragstellung unter den genannten Voraussetzungen in die gesetzliche Regelung hineininterpretiert werden kann.

Mit Blick auf die Anerkennung eines höheren Verlustes bei § 17 EStG mit der Folge eines höheren Verlustrücktrages muss der BFH unter dem Aktenzeichen IX R 24/19 die Frage klären, ob der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres und/oder der des Verlustrücktragjahres mit einem Einspruch angefochten werden muss, wenn der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bereits auf null Euro Einkommensteuer festgesetzt wurde. Da im Verlustentstehungsjahres die Höhe des entstandenen Verlustes zu entscheiden ist, hat das erstinstanzliche FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.4.2019 (Az: 7 K 7111/17) für ein Einspruch im Verlustentstehungsjahres plädiert.

Ein weiteres interessantes Verfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 11/19 anhängig. Hierbei geht es darum, ob die Regelung zur Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags auch solche Fälle erfasst, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages aber unterblieben ist. Das erstinstanzliche FG Rheinland-Pfalz geht in seiner Entscheidung vom 26.2.2019 (Az: 3 K 1658/18) davon aus, dass eine entsprechende Rückgängigmachung möglich ist. Fraglich ist jedoch in diesem Zusammenhang auch, ob § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG eine spezielle, eigenständige Änderungsvorschrift enthält, die es ermöglicht, den Investitionsabzugsbetrag bei allen erdenklichen Sachverhaltsvarianten rückwirkend zu korrigieren.

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