Auch im Oktober wieder der Hinweis auf drei ausgesuchte Revisionen, die aktuell beim BFH anhängig geworden sind. Dabei geht es einmal um den Aufteilungsmaßstab bei der Vorsteueraufteilung, einer Frage zum Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung sowie ein zurzeit häufig streitbefangenes Thema, nämlich die mehraktige Berufsausbildung.
Eine interessante Frage zum Thema Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug muss der BFH (Az: XI R 15/18) beantworten: Kann bei der Vermietung und Verpachtung von Räumen und medizinischen Geräten einer Organgesellschaft an den Organträger sowie Dritte die Vorsteueraufteilung gemäß § 15 Abs. 4 UStG anhand der (beabsichtigten) Nutzungszeiten der Räume und Geräte durch die Mieter vorgenommen werden?
Aufwendungen in den steuerlich abzugsfähigen Bereich zu ziehen ist immer ein Interesse von Steuergestaltungen. Unter dem Az: IX R 22/18 muss nun geklärt werden, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, was nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlös zum Erwerb einer zu vermieteten Eigentumswohnung, (anteilig) als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren sind. Im Einzelnen geht es in dem Verfahren um Rechtsanwalts- und Notarkosten, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen sind und Maklerkosten, die für die danach geglückte Veräußerung des gleichen Hauses entstanden sind.
Im Rahmen der mehraktigen Berufsausbildung muss der BFH (Az: III R 27/18) klären, ob eine Erwerbstätigkeit während des zweiten Ausbildungsabschnittes den notwendigen Zusammenhang zwischen erstem und zweitem Ausbildungsabschnitt entfallen lässt.
Weitere Informationen:
Verfahrensverlauf | BFH – XI R 15/18
Verfahrensverlauf | BFH – IX R 22/18
Verfahrensverlauf | BFH – III R 27/18
(jeweils anhängig seit 20.09.2018 per 09.10.2018)