Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Oktober 2017

Auch in diesem Monat finden Sie an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Musterverfahren, wobei es sich einmal sogar um eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht handelt. 

Unter dem Aktenzeichen IX R 20/17 muss der BFH die Rechtsfrage klären, ob Finanzierungskosten für einen Erwerb eines Anteils an einem Vermietungsobjekt, was mit einem lebenslänglichen Nießbrauch belastet ist, als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die nach Ablauf des Nießbrauches vom Steuerpflichtigen voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte steuermindernd angesetzt werden können. So wie es aussieht hatte hier das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 25.4.2017 (Az: 5 K 763/15) den vorweggenommenen Werbungskostenabzug zugelassen.

Mit Urteil vom 12.7.2017 (Az: 7 K 7078/17) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen kann, der sie selbst getragen hat. Auf Basis dieser Grundlage soll eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV in Rechtsnachfolgerfällen generell ausscheiden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird. Zu den Rechtsfragen, ob die verbleibenden Aufwendungen nach § 82b EStDV in Rechtsnachfolgefällen auf den Erben übertragbar sind, wenn diese die Vermietung fortführt und welche Bedeutung dabei eine vor Jahren durchgeführte unentgeltliche Übertragung der Vermietungsobjekte gegen Vorbehaltsnießbrauch hat wird der BFH unter dem Aktenzeichen IX R 22/17 Stellung nehmen.

Mit Urteil vom 13.12.2016 (Az: X R 18/12) hat der BFH entschieden, dass ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke dadurch unterscheidet, dass eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung gegeben ist. Gegen diese Entscheidung des BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, welche unter dem Aktenzeichen 2 BvR 949/17 anhängig ist.

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