Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im November 2019

Auch in diesem Monat präsentieren wir wieder drei aktuelle Anhängigkeit beim Bundesfinanzhof in München. Dabei geht es diesmal einmal um die Gehaltsumwandlung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer und zwei Markenfragen der Umsatzsteuer.

Unter dem Aktenzeichen XI R 9/19 muss der BFH klären, ob auch bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer, dem aufgrund einer Entgeltumwandlung, die dem Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 BetrAVG entspricht, mindestens der Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistung zu passivieren ist. Die Vorinstanz, in Form des FG Nürnberg, hatte mit Entscheidung vom 2.4.2019 (Az: 1 K 836/18) entschieden, dass der Barwert-Teilwert-Vergleich vorzunehmen ist und mindestens der Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistung zu passivieren ist.

Unter den Az: XI R 23/19 und XI R 24/19 muss der BFH prüfen, ob die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG für Heilbehandlungen eines persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bedarf. Diesbezüglich hatte bereits der EuGH mit Urteil vom 18.9.2019 (Az: C-700/17) entschieden, dass die in der EU-Richtlinie vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird.

Unter dem Aktenzeichen XI R 6/19 muss der BFH klären, ob Supervisionsleistungen als Fortbildungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sind. Besonders hervorzuheben ist dabei: Das erstinstanzliche FG Münster hat mit Entscheidung vom 12.3.2019 (Az: 15 K 1768/17 U) klargestellt: Ein Steuerpflichtiger kann sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen. Insoweit ist es daher auch schädlich, wenn die Supervisionsleistungen nach nationalem Recht aufgrund der fehlenden oder nicht hinreichenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht unter die nationale Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a Doppelbuchstabe bb UStG fallen würde.

Weitere Informationen:

BFH-Verfahrensverläufe (jeweils anhängig seit 18.10.2019)

 

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