In diesem Monat präsentiere ich drei Entscheidung mit jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen ausgegangen vorherigen Instanz. Die Themenauswahl ist dennoch kunterbunt.
Das Problem mit der Frist wird wohl immer bestehen. Aktuell hat das FG Köln (Az: 1 K 1637/14) entschieden, dass der Einwurf einer Antragsveranlagung am letzten Tag der Antragsfrist selbst dann fristwahrend ist, wenn er bei einem unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dementsprechend muss der BFH (Az: VI R 37/17) nun klären, ob ein Antrag auf Veranlagung auch dem Fall nur beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt fristwahrend gestellt wird, in dem ein nicht steuerlich beratender Steuerpflichtiger meint, auch ein Einwurf einem anderen als den örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist. Die Vorinstanz vertritt hier ganz klar die Meinung, dass es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen muss. Zudem weisen die Richter darauf hin, dass man einem steuerlich nicht beratenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Amtes vorhalten kann, wenn die Finanzverwaltung selber nach außen als einheitliche Verwaltung auftritt. Der Vollständigkeit halber (und auch dem dabei auftretenden Schmunzeln) ist es geschuldet, dass ebenso darauf hingewiesen wird, dass die Rechtsfrage des anhängigen Verfahrens noch folgenden Streitpunkt beinhaltet: Ist es zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausreichend, wenn der Veranlagungsantrag am Tag des Fristablaufs bis 24 Uhr beim Finanzamt eingeht, oder kann eine wirksame Antragstellung nur zu den behördenüblichen Öffnungszeiten erfolgen (hier: Einwurf am 31. Dezember 2013 gegen 20:00 Uhr)?
Unter dem Aktenzeichen VI R 39/17 muss der BFH erklären, ob bereits die Gutschrift künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn bei einem angestellten Organ einer Körperschaft führt. Grundsätzlich ist lohnsteuerlich lediglich die Auszahlung von Zeitwertkonto relevant. Im BMF-Schreiben vom 17.6.2009 ist allerdings geregelt, dass bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen soll. Dieser Auffassung hat erfreulicherweise das FG Baden-Württemberg (Az: 12 K 1044/15) aktuell widersprochen. Die Klärung durch den BFH wird daher mit Spannung zu erwarten sein.
Mit Urteil vom 16.2.2017 (Az: 15 K 1478/14) hat das FG Köln entschieden, dass jeder Ehegatte, der Gesamtschuldner der Einkommensteuer ist, befugt ist die Aufteilung der Steuerschuld nach § 279 AO zu beantragen. Das Finanzamt vertritt jedoch insoweit die Auffassung, dass ein Antrag auf Aufteilung nicht vor Bekanntgabe des Leistungsgebots erfolgen kann. Ein zu frühgestellter Antrag führt nach Auffassung des Finanzamtes zur Aufhebung des Aufteilungsbescheids. Daher muss der BFH (Az: VII R 17/17) nun klären zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt ein Bescheid nach § 279 AO zu erlassen ist.
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf | BFH – VI R 37/17 – anhängig seit 20.10.2017 (per 14.11.2017)
- Verfahrensverlauf | BFH – VI R 39/17 – anhängig seit 20.10.2017 (per 14.11.2017)
- FG Baden-Württemberg v. 22.06.2017 – 12 K 1044/15
- FG Köln v. 16.02.2017 – 15 K 1478/14
- Verfahrensverlauf | BFH – VII R 17/17 – anhängig seit 20.10.2017