Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Mai 2018

Auch im Wonnemonat Mai wieder drei aktuell anhängige Verfahren bei den obersten Gerichten in Sachen Steuern. Diesmal geht es um die Übernahme einer Pensionsverpflichtung, den Dienstwagen für den Ehegatten im Minijob und die Frage, ob hohe außergewöhnliche Belastung im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden können. 

Unter dem Aktenzeichen X R 42/17 prüft der BFH aktuell, ob die Übernahme einer Pensionsverpflichtung für den ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführer von einer GmbH auf eine andere GmbH Einkünfte nach § 19 EStG im Übernahmezeitpunkt auslöst. Die Vorinstanz des FG Düsseldorf kam hier mit Urteil vom 13.7.2017 (Az: 9 K 1804/16 E) zu dem Schluss, dass eine solche Übernahme der Pensionsverpflichtung weder zu Arbeitslohn in Höhe des Rentenbarwerts der Ansprüche auf die künftigen Pensionszahlungen noch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht auf Ablösung der Pensionsverpflichtung durch eine Kapitalzahlung zusteht. Ähnlich hat bereits der BFH mit Urteil vom 18.8.2016 (Az: VI R 18/13) entschieden.

Sind die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs überlassen wird und diesem damit auch eine freie und unbegrenzte (private) Nutzung ohne Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung ermöglicht wird? Das FG Köln ist in seiner Entscheidung vom 27.9.2017 (Az: 3 K 2547/16) der Meinung, dass die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses noch üblich sein kann. Endgültig klären wird dies jedoch der BFH unter dem Aktenzeichen X R 44/17. Weitere Hintergründe zu der Thematik finden Sie im Beitrag des Kollegen Christian Herold „Dienstwagen für Ehegatten mit Mini Job“.

Mit Urteil vom 12.7.2017 (Az: VI R 36/15) hat der BFH entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sind, indem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist lediglich in atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Laut BFH kommt dies nicht in Betracht, wenn sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht im vollen Umfang steuermindernd ausgewirkt haben. Im Urteilssachverhalt ging es dabei um den behindertengerechten Umbau eines Hauses. Gegen die Entscheidung des BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, sodass sich nun auch Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 1 BvR 33/18 mit der Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu beschäftigen hat.

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