Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Mai 2017

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof im München. Diesmal geht es um den Abzug eines dem Erblasser entstandenen Verlusts, den Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund sachlicher Unbilligkeit und der Frage, ob es für den Kindergeldbezug eines nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt zu behandelnden Menschen auf das Tätigwerden oder den Geldzufluss ankommt. 

Nicht neu ist, dass der Große Senat mit Beschluss aus 2007 (Az: GrS 2/04) klargestellt hat, dass der Erbe einem vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann. Aktuell muss man bei dieser Aussage jedoch ein wenig genauer hinschauen. Denn der Beschluss des Großen Senats erging zum Verlustvortrag nach § 10d EStG. Das FG Düsseldorf ist in einer Entscheidung vom 20.12.2016 (Az: 13 K 897/16 F) der Meinung, dass anders als bei § 10d EStG die durch den Erblasser und durch den Erben verwirklichten Besteuerungsmerkmale bei § 2a Abs. 1 EStG hingegen in der Weise miteinander verbunden sind, dass der spätere Abzug von negativen Einkünften auch durch den Erben des Verlusterzielers möglich ist. Konkret erlaubten die Richter den Abzug der negativen Einkünfte des Erblassers aus Vermietung und Verpachtung einer im Ausland belegenen Immobilie bis zur Höhe der vom Gesamtrechtsnachfolger erzielten positiven Einkünfte des Objekts. Ob schließendlich gesondert festgestellte verbleibende negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG auf den Erben übergehen hat nun der IX. Senat des BFH (Az: IX R 5/17) klären.

Mit Urteil vom 24.11.2016 (Az: 10 K 3370/14) hat das FG Köln entscheiden, dass Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben worden ist und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt aber die Aussetzung „obwohl möglich und geboten“ abgelehnt hat. Für den Erlass von Säumniszuschlägen reicht es in diesem Fall nach Meinung der Kölner Richter aus, dass der Steuerpflichtige einen erfolglosen Aussetzungsantrag beim Finanzamt gestellt hat. Eine weitere Antragstellung beim Finanzgericht ist nicht erforderlich. Dies möchte die Finanzverwaltung jedoch nicht hinnehmen und hat Revision beim BFH (Az: I R 85/16) eingelegt.

Wer in der BRD weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat kann auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, wenn er inländische Einkünfte hat. Ein Kindergeldanspruch besteht jedoch nur in den einzelnen Monaten, in denen der Kindergeldberechtigte auch tatsächlich Einkünfte erzielt hat. Für die Frage, ob im jeweiligen Monat inländische Einkünfte erzielt wurden, kommt es nach Meinung des FG Berlin-Brandenburg (Az: 3 K 3219/16) nicht auf den Zufluss von Einnahmen, sondern auf die Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit im Inland an. Dies gilt unabhängig von der verwirklichten Einkunftsart sowie bei Gewinneinkünften auch unabhängig von der gewählten Gewinnermittlungsart. Der Grund: Bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht wird das Zuflussprinzip durch den Veranlassungszusammenhang mit einer steuerpflichtigen Tätigkeit im Inland ersetzt und die Regelung des § 1 Abs. 3 EStG ist in den Augen des Gerichts ein Sonderfall der beschränkten Steuerpflicht. Ob es nun auf die Erzielung der Einkünfte oder deren Zufluss ankommt, muss nun aktuell der BFH (Az: III R 5/17) klären.

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