Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor? Was ist eine ausreichend ertragsbringende Wirtschaftseinheit? Gibt es Altersvorsorgezulage auch während des Sonderurlaubs? Fragen über Fragen, die die obersten Gerichte in den aktuell anhängig gewordenen Verfahren zu beantworten haben.
Unter dem Aktenzeichen VIII R 45/13 hat der BFH in 2017 entschieden: „Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge nicht nur Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter beherrschen, sondern —durch Zukauf von Fremdübersetzungen— regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in anderen Sprachen, ist gewerblich tätig.“ Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 2668/17) prüft nun das Bundesverfassungsgericht, ob diese Meinung (welche in Einzelfällen auch bei Steuerberatern von Bedeutung sein kann) richtig ist.
Bei der Frage rund um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Altenteilleistungen ist es regelmäßig relevant, ob eine ausreichend ertragsbringende Wirtschaftseinheit übertragen wurde, damit die Altenteilleistungen auch tatsächlich aus den Erträgen der Wirtschaftseinheit gezahlt werden können. Unter dem Aktenzeichen X R 40/17 prüft der BFH aktuell, ob im Hinblick auf die Übertragung eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebs der Nachweis der Übertragung einer ausreichend ertragsbringende Wirtschaftseinheit anhand potentieller Verpachtungserträge erbracht werden kann.
Verfassungsrechtliche Bedenken, wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, prüft aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen X R 37/17. Es geht dabei um die Frage, ob Angestellte des öffentlichen Dienstes, die unbezahlten Sonderurlaub gemäß § 28 der Tarifverordnung des öffentlichen Dienstes für die Betreuung von Kindern genommen haben, während dieser Zeit einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben. Das erstinstanzliche FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 5.9.2017 (Az: 10 K 10.237/16) einen solchen Anspruch verneint. Das letzte Wort (oder zumindest das nächste Wort) wird jedoch der BFH haben.
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