Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2020

Wieder drei ausgewählte Anhängigkeiten in diesem Monat. Es geht um die Frage des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende trotz Splittingverfahren, die Haftung des Geschäftsführers für die eigene Lohnsteuer und ein etwaig damit verbundener Werbungskostenabzug sowie mal wieder um die Frage, ob eine haushaltsnahe Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.

Unter dem Az: III R 17/20 muss der BFH die Frage klären, ob bei der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 26 Abs. 1 EStG die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG ausgeschlossen ist. Eine durchweg interessante Frage!

Ob Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstanden sind, dass er als ehemaliger Geschäftsführer für nicht abgeführte, ihn selber betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen wurde, als Werbungskosten abzugsfähig sind oder dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG unterliegen, klärt der BFH unter dem Az: VI R 19/20. Das Hessisches Finanzgericht hat mit Urteil vom 19.11.2019 (Az: 6 K 360/18) entschieden: Wird der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft für die ihn selbst betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen, kann er die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigen. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG, wonach Personensteuern nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind, greift nicht ein, wenn es sich nicht um die eigenen Steuerschulden des Steuerpflichtigen sondern um die Entrichtungsschuld der von ihm vertretenen Gesellschaft handelt.

Eine weitere interessante Rechtsfrage verbirgt sich hinter dem Az: VI R 2/20: Sind Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen im Rahmen von § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar und, falls ja, setzt der Abzug voraus, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist?

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