Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2019

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Frage der Behandlung von Unterschlagungen bei der Gewinnverteilung von Personengesellschaften, um Wiederauffüllungszahlungen in ein Versorgungswerk und ob Abwendungszahlungen eines Herausgabeanspruches als Nachlassverbindlichkeit abgesetzt werden können.

Für alle Personengesellschaften bei denen einer in die eigene Tasche gewirtschaftet hat ist die folgende Revision sicher von Bedeutung. Unter dem Az. VIII R 6/19 wird der BFH klären: Sind Mehrgewinne, die ein untreuer Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft, die ihre Gewinne durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, unter Vorspiegelung von Betriebsausgaben zu Unrecht entnommen hatte, dem untreuen Gesellschafter allein als Sonderbetriebseinnahmen oder den Gesellschaftern nach Maßgabe des gesellschaftsvertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen?

Nicht nur für Steuerberater (sondern grds. für alle freien Berufe) interessant ist das Verfahren unter dem Az: X R 4/19: Sind Zahlungen zur Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rentenanwartschaft von bereits beim Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften in Höhe des im Jahr des Rentenbeginns maßgebenden Prozentsatzes (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) sofort als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar? Oder handelt es sich dabei um einen dem Sonderausgabenabzug unterliegenden Beitrag?

Am 14.2.2019 (Az: 3 K 1237/17 Erb) hat das FG Münster klargestellt, dass die Zahlung, die ein vom Vorerben Beschenkter zur Abwendung eines Herausgabeanspruches wegen beeinträchtigender Schenkung leistet, zur Erhaltung des Erwerbs geleistet wird und damit als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann. Das letzte Wort hat jedoch noch der BFH unter dem Az: II R 24/19.

Weitere Informationen:

Verfahrensverlauf
BFH – VIII R 6/19
BFH – X R 4/19
BFH – II R 24/19
(jeweils anhängig seit 02.05.2019)

FG Münster v. 14.02.2019 – 3 K 1237/17 Erb

 

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