Im Juni geht es bei den anhängigen Steuerstreitigkeiten um die Frage wie konkret die umsatzsteuerliche Leistungsbeschreibung einer Rechnung sein muss, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung sowie um haushaltsnahe Handwerkerleistungen.
Unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 muss der BFH prüfen welche Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in den Fällen der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in Rechnungen über die Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind. Im vorliegenden Fall ging es im Wesentlichen um Modeschmuck und Accessoires. Zu klären ist konkret, ob bereits die bloße Angabe einer Gattung bei Modeschmuck und Modeaccessoires eine ausreichende Leistungsbeschreibung darstellt oder ob eine genaue Beschaffenheitsbeschreibung, beispielsweise durch Angabe der Eigenmarke, des Modelltyps, der Farbe und Größe usw. erforderlich ist.
Das BVerfG muss unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 (anhängig gemeldet seit dem 23.5.2018) prüfen, ob der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von 0,5 Prozent für jeden Monat für Verzinsung Zeiträume nach dem 31.12.2009 verfassungswidrig ist. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2422/17 wird ebenso geprüft ob eine Verfassungswidrigkeit für Verzinsung Zeiträume nach dem 31.12.2011 gegeben ist.
Mit Urteil vom 27.7.2017 (Az: 12 K 12040/17) hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt: Wird das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert (!) und sodann wieder eingebaut, handelt es sich dabei um Handwerkerleistungen „im Haushalt” der Steuerpflichtigen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt; die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Die Streitfrage ist aktuell unter dem Aktenzeichen VI R 4/18 anhängig.
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf | BFH – XI R 2/18 – anhängig seit 18.05.2018
- Verfahrensverlauf | BVerfG – 1 BvR 2237/14 – anhängig seit 23.05.2018
- FG Berlin-Brandenburg v. 27.07.2017 – 12 K 12040/17
- Verfahrensverlauf | BFH – VI R 4/18 – anhängig seit 18.05.2018