Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Absatz 4a EStG, eine Streitfrage rund um die § 6b-Rücklage sowie um eine schenkungssteuerliche Thematik.
In direkt mehreren Verfahren muss der BFH (Az: X R 40/18, X R 41/18, X R 42/18 und X R 43/18) klären, ob die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Absatz 4a EStG grundsätzlich auch dann anwendbar ist, wenn der Betrieb durchgängig über positives Eigenkapital verfügt. Die Vorinstanz in Form des FG Rheinland-Pfalz ist mit seinen Entscheidung vom 9.8.2018 (u. a. Az: 5 K 1374/16) der erfreulichen Meinung, dass keine Überentnahmen entstehen, die zur Nichtabzugsfähigkeit von betrieblichen Schuldzinsen führen, wenn Entnahmen nur aus positivem Kapital und nicht durch Darlehen finanziert werden.
Ein interessantes Verfahren birgt auch das Aktenzeichen XI R 39/18. Hierbei geht es um folgende Rechtsfrage: Kann eine beim Rechtsvorgänger gebildete § 6b-Rücklage im Rahmen der Verschmelzung unter Buchwertfortführung auf den Gesamtrechtsnachfolger durch diesen übernommen und dort auf ein vom Gesamtrechtsnachfolger angeschafftes Reinvestitionsobjekt übertragen werden, wenn Umwandlungsstichtag und Auflösungszeitpunkt bei Nichtübertragung der Rücklage identisch sind?
Unter dem Aktenzeichen II R 23/19 gilt es schließlich zu klären, ob in einem Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Ehemannes und seiner (bisher nicht am Grundstück beteiligten) Ehefrau im Zuge einer Grundstückschenkung des Ehemannes/Vaters an die gemeinsamen Kinder eine Schenkung des (anteiligen) Nießbrauchs an die Ehefrau vorliegt.
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf BFH X R 40/18
- Verfahrensverlauf BFH X R 41/18
- Verfahrensverlauf BFH X R 42/18
- Verfahrensverlauf BFH II R 23/19